Eigentumsvorbehalt: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Der Erwerber einer beweglichen Sache wird erst dann Eigentümer, wenn er die Leistung gegenüber dem Veräußerer vollständig erbracht hat, § 449 BGB. Der …“)
 
K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
 
Zeile 1: Zeile 1:
Der Erwerber einer beweglichen Sache wird erst dann Eigentümer, wenn er die Leistung gegenüber dem Veräußerer vollständig erbracht hat, § 449 BGB. Der [[Kaufvertrag]] ist unbedingt geschlossen, während die [[Übereignung]] unter der aufschiebenden [[Bedingung]] vollständiger Zahlung des Kaufpreises steht, §§ 929, 158 Abs. 1 BGB. Der Erwerber erhält mit der Verfügung des Veräußerers also noch nicht das Eigentum, erlangt jedoch ein [[Anwartschaftsrecht]]. Der Verkäufer darf den Eintritt der Bedingung nicht verhindern, § 162 Abs. 2 BGB.
+
Der Erwerber einer beweglichen Sache wird erst dann Eigentümer, wenn er die [[Leistung]] gegenüber dem Veräußerer vollständig erbracht hat, § 449 BGB. Der [[Kaufvertrag]] ist unbedingt geschlossen, während die [[Übereignung]] unter der aufschiebenden [[Bedingung]] vollständiger [[Zahlung]] des Kaufpreises steht, §§ 929, 158 Abs. 1 BGB. Der Erwerber erhält mit der Verfügung des Veräußerers also noch nicht das [[Eigentum]], erlangt jedoch ein [[Anwartschaftsrecht]]. Der Verkäufer darf den Eintritt der Bedingung nicht verhindern, § 162 Abs. 2 BGB.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:30 Uhr

Der Erwerber einer beweglichen Sache wird erst dann Eigentümer, wenn er die Leistung gegenüber dem Veräußerer vollständig erbracht hat, § 449 BGB. Der Kaufvertrag ist unbedingt geschlossen, während die Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises steht, §§ 929, 158 Abs. 1 BGB. Der Erwerber erhält mit der Verfügung des Veräußerers also noch nicht das Eigentum, erlangt jedoch ein Anwartschaftsrecht. Der Verkäufer darf den Eintritt der Bedingung nicht verhindern, § 162 Abs. 2 BGB.