Einseitiges Rechtsgeschäft

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Besondere Art der Rechtsgeschäfte: Nur eine Person erklärt ihren rechtsgeschäftlichen Willen, wie bei Kündigung, Genehmigung, Einwilligung, Anfechtung, Widerruf. Im Regelfall macht eine einzige Willenserklärung das ganze Rechtsgeschäft aus. In diesen Fällen muss die Willenserklärung vollständig dasjenige zum Inhalt haben, was das betreffende Rechtsgeschäft ausmacht. So muss der Erblasser in seinem Testament niederlegen, wen er zum Erben machen will. Schreibt er z.B. „Erbe soll mein Bruder sein“, obwohl er zwei Brüder hat, ohne dass sich feststellen ließe, welcher gemeint ist, so ist das Testament unwirksam. In seltenen Einzelfällen verlangt das Gesetz für das Wirksamwerden eines einseitigen Rechtsgeschäftes neben der Willenserklärung noch das Vorliegen weiterer Umstände. So ist zur Aufgabe des Eigentums (sog. Dereliktion) an beweglichen Sachen gem. § 959 BGB nicht nur die Abgabe der nichtempfangsbedürftigen Willenserklärung „Ich gebe mein Eigentum auf“, sondern auch die Besitzaufgabe, also eine tatsächliche Handlung, erforderlich. Die Vorschrift kann gefährlich werden bei Mülltonnen, Altkleidersammlungen und Sperrmüllabfuhr und zwar beim Tatbestandsmerkmal fremd in § 242 StGB.

Merken Sie sich für jede empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung folgendes Prüfungspaket: ● Abgabe der Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB) ● Wirksamwerden der Willenserklärung (Zugang über § 130 Abs. 1 S. 1 BGB) ● Richtiger Adressat der Willenserklärung ● Berechtigung zur Abgabe der Willenserklärung ● Rechtzeitigkeit (nicht immer, aber oft) ● Schriftform (manchmal), z.B. § 623 BGB: Kündigung