Erklärungsirrtum

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stellt gem. § 119 Abs 1 2. Alt. BGB einen Anfechtungsgrund dar, wenn die Willenserklärung auf einem Irrtum in der Erklärung beruht.

Beispiel: Der Verkäufer wollte die Ware anbieten für 960,- €, verschrieb sich jedoch und bot sie für 690,- € an (verschreiben, verhören, vertippen, verlesen).

Das Erklärte stimmt nicht mit dem Willen des Erklärenden – diesem unbewusst – überein, wobei eine Kausalität zwischen Irrtum und Abgabe der Willenserklärung vorhanden sein muss. (Irrtumsanfechtung)