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Abs. 1, 389, 378, 397 BGB. ([[Anspruchsgrundlage]] [[Schemata für die Klausuren]])
 
Abs. 1, 389, 378, 397 BGB. ([[Anspruchsgrundlage]] [[Schemata für die Klausuren]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:32 Uhr

des Schuldverhältnisses tritt als anspruchsvernichtende Tatsache ein durch Erfüllung, Aufrechnung, Hinterlegung oder Erlass, §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 364 Abs. 1, 389, 378, 397 BGB. (Anspruchsgrundlage Schemata für die Klausuren)