Erwerb vom Nichtberechtigten: Unterschied zwischen den Versionen

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hat den Sinn, im Interesse der Verkehrsfähigkeit dinglicher Rechte, vorwiegend des Eigentums, dem Erwerber zu ermöglichen, diese auch von einem [[Nichtberechtigten]] zu erwerben. Anderenfalls müsste der potentielle Erwerber immer detaillierte und langwierige Nachforschungen über die Berechtigung anstellen, für das Geschäftsleben ein unmögliches Verfahren, das die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs entscheidend beeinträchtigen würde. Ein gutgläubiger Erwerb setzt immer voraus, dass es sich um ein [[Rechtsgeschäft]] im Sinne eines Verkehrsgeschäfts handelt, d.h., dass gesetzlicher [[Eigentumserwerb]] ebenso ausscheidet wie bei einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Identität zwischen Veräußerer und Erwerber. Im Übrigen muss ein Rechtsscheinstatbestand vorliegen, an den das Vertrauen des Erwerbers festmachen kann. Bei beweglichen Sachen ist das der Besitz der Sache oder zumindest die Besitzverschaffungsmacht, §§ 932 Abs. 1 BGB (Besitzkonstitut), § 934 BGB ([[Abtretung]] des Herausgabeanspruchs). Bei unbeweglichen Sachen knüpft das Vertrauen des Erwerbers an die Eintragung im Grundbuch an, §§ 892, 891 BGB. In allen Fällen muss der Erwerber in [[gutem Glauben]] sein.
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hat den Sinn, im Interesse der Verkehrsfähigkeit dinglicher Rechte, vorwiegend des Eigentums, dem Erwerber zu ermöglichen, diese auch von einem [[Nichtberechtigten]] zu erwerben. Anderenfalls müsste der potentielle Erwerber immer detaillierte und langwierige Nachforschungen über die Berechtigung anstellen, für das Geschäftsleben ein unmögliches Verfahren, das die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs entscheidend beeinträchtigen würde. Ein [[gutgläubiger Erwerb]] setzt immer voraus, dass es sich um ein [[Rechtsgeschäft]] im Sinne eines Verkehrsgeschäfts handelt, d.h., dass gesetzlicher [[Eigentumserwerb]] ebenso ausscheidet wie bei einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Identität zwischen Veräußerer und Erwerber. Im Übrigen muss ein Rechtsscheinstatbestand vorliegen, an den das Vertrauen des Erwerbers festmachen kann. Bei beweglichen [[Sachen]] ist das der [[Besitz]] der Sache oder zumindest die Besitzverschaffungsmacht, §§ 932 Abs. 1 BGB (Besitzkonstitut), § 934 BGB ([[Abtretung]] des Herausgabeanspruchs). Bei unbeweglichen Sachen knüpft das Vertrauen des Erwerbers an die Eintragung im [[Grundbuch]] an, §§ 892, 891 BGB. In allen Fällen muss der Erwerber in [[gutem Glauben]] sein.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:32 Uhr

hat den Sinn, im Interesse der Verkehrsfähigkeit dinglicher Rechte, vorwiegend des Eigentums, dem Erwerber zu ermöglichen, diese auch von einem Nichtberechtigten zu erwerben. Anderenfalls müsste der potentielle Erwerber immer detaillierte und langwierige Nachforschungen über die Berechtigung anstellen, für das Geschäftsleben ein unmögliches Verfahren, das die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs entscheidend beeinträchtigen würde. Ein gutgläubiger Erwerb setzt immer voraus, dass es sich um ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts handelt, d.h., dass gesetzlicher Eigentumserwerb ebenso ausscheidet wie bei einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Identität zwischen Veräußerer und Erwerber. Im Übrigen muss ein Rechtsscheinstatbestand vorliegen, an den das Vertrauen des Erwerbers festmachen kann. Bei beweglichen Sachen ist das der Besitz der Sache oder zumindest die Besitzverschaffungsmacht, §§ 932 Abs. 1 BGB (Besitzkonstitut), § 934 BGB (Abtretung des Herausgabeanspruchs). Bei unbeweglichen Sachen knüpft das Vertrauen des Erwerbers an die Eintragung im Grundbuch an, §§ 892, 891 BGB. In allen Fällen muss der Erwerber in gutem Glauben sein.