Abtretung

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Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden, soweit kein Abtretungsverbot besteht: §§ 398, 399 BGB. Es handelt sich um ein Verfügungsgeschäft, dem als Rechtsgrund ein Forderungskauf oder eine Forderungsschenkung zugrunde liegen können.