Fälligkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Fälligkeit bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen darf. Die gesetzliche Regelung für die Fälligkeit findet sich in § 271 Abs. 1 BGB: Danach ist grundsätzlich die Leistung sofort zu erbringen, wenn weder die Parteien einen anderen Fälligkeitszeitpunkt vereinbart haben noch sich dieser aus den Umständen ergibt. ([[Befristung]]) | + | Die Fälligkeit bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der [[Gläubiger]] die [[Leistung]] verlangen darf. Die gesetzliche Regelung für die Fälligkeit findet sich in § 271 Abs. 1 BGB: Danach ist [[grundsätzlich]] die Leistung sofort zu erbringen, wenn weder die Parteien einen anderen Fälligkeitszeitpunkt vereinbart haben noch sich dieser aus den Umständen ergibt. ([[Befristung]]) |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:34 Uhr
Die Fälligkeit bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen darf. Die gesetzliche Regelung für die Fälligkeit findet sich in § 271 Abs. 1 BGB: Danach ist grundsätzlich die Leistung sofort zu erbringen, wenn weder die Parteien einen anderen Fälligkeitszeitpunkt vereinbart haben noch sich dieser aus den Umständen ergibt. (Befristung)