Befristung

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Abzugrenzen von dem Begriff der Bedingung ist derjenige der Befristung in § 163 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Wirkungen des Rechtsgeschäftes von einem zukünftigen gewissen Ereignis abhängig gemacht werden. Der Unterschied zur Bedingung liegt nur darin, dass bei der Befristung der zukünftige Eintritt des Ereignisses feststeht. Dabei kann auch der Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses feststehen, notwendig ist dies jedoch nicht.

Beispiele: Die Freundinnen Gerda und Frieda wollen in Köln Germanistik studieren. Während Gerda einen Studienplatz für das bevorstehende Sommersemester erhalten hat, ist Frieda ein Studienplatz erst für das anschließende Wintersemester zugewiesen worden, allerdings mit der Möglichkeit, dass sie bei kurzfristigem Ausfall anderer Bewerber auch schon im Sommersemester studieren darf. Beide Freundinnen schließen einen Mietvertrag über je ein möbliertes Zimmer mit der Vermieterin Doris Drachen. a. Mit Rücksicht auf den Semesterbeginn vereinbart Gerda mit Doris Drachen als Mietbeginn den 1.4. des kommenden Jahres. b. Frieda vereinbart mit der Vermieterin, dass Mietbeginn der Anfang desjenigen Semesters sein solle, in dem sie endgültig ihr Studium aufnehmen darf. c. Gerda vereinbart mit Frau Drachen weiter, dass die Mietzeit über ihr Zimmer bis zum Ende ihres Studiums dauern solle.

In den Fällen b. und c. liegt – wie auch im Falle a. – eine Befristung vor, obwohl der betreffende Zeitpunkt bei Vertragsschluss noch nicht festliegt. Maßgeblich ist allein, dass es sich jeweils um ein Ereignis handelt, das mit Sicherheit – irgendwann – eintreten wird. Die Befristung, die vom Gesetz als „Zeitbestimmung“ bezeichnet wird, kommt, wie die Bedingung, in zwei Ausgestaltungen vor: Es kann ein sog. Anfangs- oder ein Endtermin (u.U. auch beide kombiniert) vereinbart werden. In beiden Fällen tritt gem. § 163 BGB dieselbe Rechtsfolge wie bei der Bedingung ein, wobei der Anfangstermin der aufschiebenden und der Endtermin der auflösenden Bedingung entspricht: also § 163 1. Alt. BGB mit § 158 Abs. 1 BGB („ab – da“) oder § 163 2. Alt. BGB mit § 158 Abs. 2 BGB („bis – da“). In den beiden obigen Fällen a. und b. haben die Parteien einen Anfangstermin vereinbart, mit der Folge, dass ihre Verpflichtungen erst mit diesem Termin – 1.4. des kommenden Jahres bzw. Beginn des Semesters, in dem Frieda endgültig studieren darf – eintreten. Ein Beispiel für einen Endtermin bildet der obige Fall c.. Kombiniert stellen die Fälle a. und c. ein Beispiel dafür dar, dass in demselben Rechtsgeschäft nebeneinander ein Anfangs- und ein Endtermin vereinbart werden können.

Abgrenzung zur Betagung, Stundung und Fälligkeit In den Fällen der Vereinbarung eines Anfangstermines, insbesondere bei bereits festliegendem Zeitpunkt des Termins (Fall a.), ist jeweils zu prüfen, ob nicht anstelle der Befristung eine sog. Betagung oder eine Stundung vorliegt. Eine Betagung kommt – ebenso wie die Stundung – zunächst nur in Betracht bei schuldrechtlichen Vereinbarungen, also z.B. Kaufverträgen, nicht aber bei Verfügungsgeschäften, wie etwa der Übereignung. Der – mehr theoretische – Unterschied zwischen beiden Begriffen – Befristung und Betagung – liegt in Folgendem: Während bei der Vereinbarung eines Anfangstermins die Wirkungen des Rechtsgeschäftes, hier also der schuldrechtliche Anspruch, mit Erreichen des Termins überhaupt erst entstehen, entsteht bei der Betagung der Anspruch zwar sofort mit Abschluss des Vertrages, der Schuldner ist aber vor Eintritt des Termins noch nicht verpflichtet, ihn zu erfüllen. Die Fälligkeit wird von Anfang an auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt. Die Vereinbarung einer solchen Betagung ist möglich, weil es den Parteien nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit freisteht, über die Leistungszeit, also die Fälligkeit, von der gesetzlichen Regelung abweichende Abreden zu treffen. Häufig wird aber auch erst nach Abschluss des Vertrages von den Parteien vereinbart, dass der Schuldner anstelle des bis dahin vorgesehenen Termins erst später seine Leistung zu erbringen braucht, sog. Stundungsvereinbarung gem. §§ 241, 311 Abs. 1 BGB. In diesen Fällen spricht man von einer Stundung der Forderung, nicht selten werden aber auch die Fälle der Betagung ebenfalls als Stundung bezeichnet.

Beispiele: Für eine (anfängliche) Betagung („Zahlungsaufschub von Anfang an“): Die Kaufvertragsparteien kommen bei Vertragsschluss überein, dass der Käufer den Kaufpreis erst zwei Monate nach Lieferung zu zahlen habe. Hier besteht der Anspruch von Anfang an, ist aber wegen der Betagung noch nicht fällig. Für eine (nachträgliche) Stundung („Zahlungsaufschub nach Vertragsschluss“): Im vorstehenden Beispiel vermag der Käufer den Kaufpreis zum vereinbarten Termin (also 2 Monate nach Lieferung) nicht aufzubringen, er vereinbart daher in diesem Zeitpunkt mit dem Verkäufer, dass neuer Fälligkeitstermin nunmehr erst in weiteren drei Monaten sein soll.


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