Fälligkeit

Aus Jura Base Camp
Version vom 20. November 2017, 19:34 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Fälligkeit bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen darf. Die gesetzliche Regelung für die Fälligkeit findet sich in § 271 Abs. 1 BGB: Danach ist grundsätzlich die Leistung sofort zu erbringen, wenn weder die Parteien einen anderen Fälligkeitszeitpunkt vereinbart haben noch sich dieser aus den Umständen ergibt. (Befristung)