Formzwang bei Stellvertretung

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Der durch Gesetz oder Vereinbarung für bestimmte Rechtsgeschäfte vorgeschriebene Formzwang (Formen des Rechtsgeschäfts) verbietet den Beteiligten nicht, die zum Abschluss des Rechtsgeschäfts erforderlichen Willenserklärungen auch durch Stellvertreter abgeben zu lassen. Ein Verbot der Stellvertretung besteht – unabhängig von einem etwaigen Formzwang – nur in den seltenen Fällen, in denen das Gesetz die Vornahme des Rechtsgeschäftes durch die Parteien persönlich verlangt (z.B. §§ 1311, 2064 BGB). Wird für den Geschäftsherrn ein Stellvertreter tätig, so muss bei bestehendem Formzwang dieser Stellvertreter die vorgeschriebene Form einhalten, weil er anstelle des Geschäftsherrn handelt, also denselben Beschränkungen unterliegt wie jener.

Beispiel: Erklärt der hierzu bevollmächtigte Vertreter, dass der Geschäftsherr für eine bestimmte Schuld eines Dritten bürge, so wird der Geschäftsherr aus dieser Erklärung nur dann verpflichtet, wenn der Vertreter sie in schriftlicher Form abgegeben hat (§ 766 S. 1 BGB).