Gesamthandsgemeinschaft

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ist eine sehr komplizierte Gemeinschaft, die nach h.M. selbst Rechtsträger und Inhaber des Geschäftsvermögens ist. Hauptbeispiele sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die offene Handelsgesellschaft sowie die Partnerschaft und die Erbengemeinschaft. Sie sind sämtlich rechtsfähig und parteifähig.