Gewahrsamssphäre

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche

Der Herrschaftswille braucht nicht konkret auf die Sache bezogen zu sein, d.h. der Gewahr-samsträger muss nicht genaue Kenntnis über das Vorhandensein oder das Vorhandenbleiben der Sache haben. Es genügt ein sog. genereller Herrschaftswille in einem bestimmten, abgegrenzten Bereich, der sog. Ge-wahrsamssphäre. (Diebstahl Gewahrsam)