Gewohnheitsrecht

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liegt vor, wenn erstens die Überzeugung der Rechtsgenossen besteht, dass eine Übung rechtens ist und zweitens, wenn eine lang andauernde und allgemeine Übung festgestellt werden kann. In der Gesetzestrias (Gesetze) teilt es den Rang des Gesetzesrechts, welches es ergänzt. Früher, vor Gutenberg, war alles Gewohnheitsrecht aufgrund mündlich überlieferter Tradition; heute hat es kaum mehr Bedeutung. An die Stelle des Gewohnheitsrechts ist heute weitgehend das sog. Richterrecht getreten. Die Frage ist deshalb, ob Gewohnheitsrecht überhaupt noch ohne Zustimmung der Rechtsprechung entstehen kann.