Handlungsfreiheit

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche

umfasst jegliches menschliches Verhalten in allen Lebensbereichen, den persönlichen und sozialen Bereich, Handelsfreiheit, Vertragsautonomie, Ausreisefreiheit. Art. 2 Abs. 1 GG garantiert und schützt die allgemeine menschliche Handlungsfreiheit. Jedermann kann danach sein privates, berufliches und sonstiges Verhalten grundsätzlich nach freiem Belieben ohne staatliche Reglementierung einrichten, d.h. grundsätzlich tun und lassen, was er will. Da der Mensch aber als gemeinschaftsbezogenes Wesen lebt, unterliegt dieses Grundrecht drei Einschränkungen, die der Art. 2 Abs. 1 GG selbst nennt (sog. „Schrankentrias“), nämlich: die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz als die Summe der allgemein anerkannten Moral- und Wertvorstellungen. Aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG hat das BVerfG unter Einbeziehung des Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht entwickelt, ein im GG nicht ausdrücklich geregeltes Grundrecht. Es erfasst u.a. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, auf Ehrschutz, auf das Recht am eigenen Bild und auf sexuelle Selbstbestimmung.