Informationsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Art. 5 Abs. 1 S. 1 3. Alt. GG, gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Grundrechtsschutz umfasst Informationen aller Art, nicht nur die im engeren Sinne politischen. Allgemein zugänglich sind solche Informationsquellen, die geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Dabei richtet sich die allgemeine Zugänglichkeit allein nach tatsächlichen Kriterien. Daher gehören Zeitungen und andere Massenkommunikationsmittel wie Rundfunk und Fernsehen ebenso zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen wie die Bücher einer
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Art. 5 Abs. 1 S. 1 3. Alt. GG, gewährleistet das [[Recht]], sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Grundrechtsschutz umfasst Informationen aller Art, nicht nur die im engeren Sinne politischen. Allgemein zugänglich sind solche Informationsquellen, die geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Dabei richtet sich die allgemeine Zugänglichkeit allein nach tatsächlichen Kriterien. Daher gehören Zeitungen und andere Massenkommunikationsmittel wie Rundfunk und Fernsehen ebenso zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen wie die Bücher einer
öffentlichen Bibliothek und das Internet. Die Informationsfreiheit verbietet den staatlichen Stellen, den Informationsvorgang unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren. Keine wesentliche Erschwerung liegt in der Erhebung einer Gebühr z.B. für die Bereithaltung eines Radio- oder Fernsehgerätes oder für die Benutzung einer Stadtbibliothek. ([[Grundrechte]])
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öffentlichen [[Bibliothek]] und das Internet. Die Informationsfreiheit verbietet den staatlichen Stellen, den Informationsvorgang unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren. Keine wesentliche Erschwerung liegt in der Erhebung einer Gebühr z.B. für die Bereithaltung eines Radio- oder Fernsehgerätes oder für die Benutzung einer Stadtbibliothek. ([[Grundrechte]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:38 Uhr

Art. 5 Abs. 1 S. 1 3. Alt. GG, gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Grundrechtsschutz umfasst Informationen aller Art, nicht nur die im engeren Sinne politischen. Allgemein zugänglich sind solche Informationsquellen, die geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Dabei richtet sich die allgemeine Zugänglichkeit allein nach tatsächlichen Kriterien. Daher gehören Zeitungen und andere Massenkommunikationsmittel wie Rundfunk und Fernsehen ebenso zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen wie die Bücher einer öffentlichen Bibliothek und das Internet. Die Informationsfreiheit verbietet den staatlichen Stellen, den Informationsvorgang unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren. Keine wesentliche Erschwerung liegt in der Erhebung einer Gebühr z.B. für die Bereithaltung eines Radio- oder Fernsehgerätes oder für die Benutzung einer Stadtbibliothek. (Grundrechte)