Inhaltsirrtum

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Irrtum im BGB über die Bedeutung einer Willenserklärung. Der Erklärende weiß nicht, was er damit sagt. Ein solcher Inhaltsirrtum berechtigt gem. §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 1. Alt. BGB zur Irrtumsanfechtung.