Inhaltsirrtum: Unterschied zwischen den Versionen

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Irrtum im BGB über die Bedeutung einer Willenserklärung. Der Erklärende weiß nicht, was er damit sagt. Ein solcher Inhaltsirrtum berechtigt gem. §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 1. Alt. BGB zur [[Irrtumsanfechtung]].
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[[Irrtum]] im BGB über die Bedeutung einer [[Willenserklärung]]. Der Erklärende weiß nicht, was er damit sagt. Ein solcher Inhaltsirrtum berechtigt gem. §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 1. Alt. BGB zur [[Irrtumsanfechtung]].

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:38 Uhr

Irrtum im BGB über die Bedeutung einer Willenserklärung. Der Erklärende weiß nicht, was er damit sagt. Ein solcher Inhaltsirrtum berechtigt gem. §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 1. Alt. BGB zur Irrtumsanfechtung.