Irrtum (Erklärungs-) im BGB

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liegt vor beim Verschreiben, Sich-versprechen, Sichverhören oder Sichver-greifen. Der Erklärende weiß nicht, was er schreibt, sagt oder tut, § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB. (Irrtumsanfechtung)