Irrtum (Inhalts-) im BGB

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liegt vor, wenn der Erklärende sich der Bedeutung des Inhalts seiner Erklärung nicht bewusst ist. Er weiß zwar, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt, § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB. (Irrtumsanfechtung)