Irrtum (Motiv-) im BGB

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liegt vor, wenn der Erklärende über die Beweggründe seiner Willenserklärung irrt. Das der Abgabe einer Willenserklärung vorgelagerte Motiv berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung (Ausnahme § 119 Abs. 2 BGB). (Irrtumsanfechtung)