Irrtum (Motiv-) im BGB: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Jura Base Camp
Marc (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „liegt vor, wenn der Erklärende über die Beweggründe seiner Willenserklärung irrt. Das der Abgabe einer Willenserklärung vorgelagerte Motiv berechtigt…“) |
Admin (Diskussion | Beiträge) K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | liegt vor, wenn der Erklärende über die Beweggründe seiner [[Willenserklärung]] irrt. Das der Abgabe einer Willenserklärung vorgelagerte Motiv berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung (Ausnahme § 119 Abs. 2 BGB). ([[Irrtumsanfechtung]]) | + | liegt vor, wenn der Erklärende über die Beweggründe seiner [[Willenserklärung]] irrt. Das der [[Abgabe einer Willenserklärung]] vorgelagerte Motiv berechtigt [[grundsätzlich]] nicht zur Anfechtung (Ausnahme § 119 Abs. 2 BGB). ([[Irrtumsanfechtung]]) |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:39 Uhr
liegt vor, wenn der Erklärende über die Beweggründe seiner Willenserklärung irrt. Das der Abgabe einer Willenserklärung vorgelagerte Motiv berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung (Ausnahme § 119 Abs. 2 BGB). (Irrtumsanfechtung)