Irrtum (Motiv-) im BGB: Unterschied zwischen den Versionen

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liegt vor, wenn der Erklärende über die Beweggründe seiner [[Willenserklärung]] irrt. Das der Abgabe einer Willenserklärung vorgelagerte Motiv berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung (Ausnahme § 119 Abs. 2 BGB). ([[Irrtumsanfechtung]])
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liegt vor, wenn der Erklärende über die Beweggründe seiner [[Willenserklärung]] irrt. Das der [[Abgabe einer Willenserklärung]] vorgelagerte Motiv berechtigt [[grundsätzlich]] nicht zur Anfechtung (Ausnahme § 119 Abs. 2 BGB). ([[Irrtumsanfechtung]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:39 Uhr

liegt vor, wenn der Erklärende über die Beweggründe seiner Willenserklärung irrt. Das der Abgabe einer Willenserklärung vorgelagerte Motiv berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung (Ausnahme § 119 Abs. 2 BGB). (Irrtumsanfechtung)