Irrtumserregung

Aus Jura Base Camp
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Irrtum ist das Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit beim Opfer eines Betruges. Diese Fehlvorstellung muss sich nun nicht zu einer subjektiven Gewissheit verdichtet haben, auch ein „Fürwahrscheinlichhalten“ oder ganz allgemein die Vorstellung „alles ist in Ordnung“ reicht aus. Diese Vorstellung muss entweder aktuell oder zumindest als sog. ständiges Begleitwissen vorhanden sein.

Beispiele: Der Arbeiter B in einer Bierbrauerei lässt sich Deputatbier (Bier zum Eigenverbrauch) aushändigen, das er in Wahrheit veräußern will.

T verschafft sich dadurch Bargeld, dass er unter missbräuchlicher Verwendung einer fremden Codekarte die dazugehörige Codenummer in einen Bankomaten eingibt.

Rechtspfleger R erlässt aufgrund unwahrer Angaben des Gläubigers G einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid gegen S.

Der „blinde Passagier“ P im Abteil des Intercity meldet sich nicht, als der Schaffner, ohne überhaupt kontrollieren zu wollen, durch den Zug geht.

Schwarzfahrer S meldet sich ebenfalls nicht, als der Schaffner mit dem Ruf „Noch jemand ohne gültigen Fahrausweis?“ den Zug durchschreitet.

Wer sich überhaupt keine Vorstellung macht, irrt nicht. Geht der Kontrolleur durch den Zug, ohne überhaupt kontrollieren zu wollen, dann kann der Umstand, dass ein blinder Passagier im Abteil sitzt, zu keinem Irrtum führen, da der Kontrolleur noch nicht einmal die Vorstellung hat, es sei „alles in Ordnung“. Dagegen liegt ein Irrtum bei dem Schaffner, der die Frage stellt, ob noch jemand ohne Fahrausweis sei, ebenso vor, wie beim Brauereiangestellten, der das Deputat-bier aushändigt. Schaffner und Brauereiangestellter gehen jeweils aufgrund der Frage bzw. der Deputatregelung davon aus, dass ein Fahrausweis vorhanden ist bzw. das Bier nur zum Eigengebrauch verwendet wird. Irren kann nur ein Mensch, nicht ein Computer (vgl. hierzu § 263a StGB) – auch nicht ein Leistungsautomat (vgl. hierzu § 265a StGB). Im Mahnverfahren fehlt es an einem Irrtum des Rechtspflegers, weil die Entscheidung über den Erlass eines Vollstreckungsbescheides nicht auf einem Vorstellungsbild über Wahrheit und Unwahrheit beruht, sondern ausschließlich auf der Tatsache, dass kein Widerspruch erhoben worden ist, vgl. § 699 ZPO (strittig). Das Erwirken des Mahnbescheides würde ohnehin nur einen Versuch des Betruges darstellen, da nur der Vollstreckungsbescheid einem vorläufig vollstreckbaren Endurteil gleichgestellt wird, vgl. § 700 Abs. 1 ZPO, so dass der auf unwahren Angaben des Gläubigers beruhende Mahnbescheid noch keinen Vermögensschaden darstellt.