Körperliche Unversehrtheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Das [[Grundrecht]] auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistet. „Körperliche Unversehrt-
heit“ meint die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn und im geistig-seelischen Bereich. Art. 2 Abs. 2 S. 1 2. Alt. GG enthält allgemein einen Schutz vor der Zufügung von Schmerzen. Allerdings kann gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG in dieses Grundrecht auf Grund eines [[Gesetzes]] eingegriffen werden. Gemeint ist hier ein Gesetz im formellen Sinne, also ein vom Parlament beschlossenes Gesetz. Solche Gesetze sind zum Beispiel: § 81 a StPO (Entnahme einer Blutprobe beim Beschuldigten durch einen Arzt) und § 81 c Abs. 2 StPO (Entnahme einer Blutprobe bei anderen Personen als dem Beschuldigten durch einen Arzt). Die körperliche Unversehrtheit ist strafrechtlich in § 223 ff. StGB und privatrechtlich in § 823 BGB geschützt.
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heit“ meint die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn und im geistig-seelischen Bereich. Art. 2 Abs. 2 S. 1 2. Alt. GG enthält allgemein einen Schutz vor der Zufügung von Schmerzen. Allerdings kann gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG in dieses Grundrecht auf Grund eines [[Gesetzes]] eingegriffen werden. Gemeint ist hier ein Gesetz im formellen Sinne, also ein vom Parlament beschlossenes Gesetz. Solche [[Gesetze]] sind zum Beispiel: § 81 a StPO (Entnahme einer Blutprobe beim Beschuldigten durch einen Arzt) und § 81 c Abs. 2 StPO (Entnahme einer Blutprobe bei anderen Personen als dem Beschuldigten durch einen Arzt). Die körperliche Unversehrtheit ist strafrechtlich in § 223 ff. StGB und privatrechtlich in § 823 BGB geschützt.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:41 Uhr

Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistet. „Körperliche Unversehrt- heit“ meint die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn und im geistig-seelischen Bereich. Art. 2 Abs. 2 S. 1 2. Alt. GG enthält allgemein einen Schutz vor der Zufügung von Schmerzen. Allerdings kann gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG in dieses Grundrecht auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Gemeint ist hier ein Gesetz im formellen Sinne, also ein vom Parlament beschlossenes Gesetz. Solche Gesetze sind zum Beispiel: § 81 a StPO (Entnahme einer Blutprobe beim Beschuldigten durch einen Arzt) und § 81 c Abs. 2 StPO (Entnahme einer Blutprobe bei anderen Personen als dem Beschuldigten durch einen Arzt). Die körperliche Unversehrtheit ist strafrechtlich in § 223 ff. StGB und privatrechtlich in § 823 BGB geschützt.