Körperliche Unversehrtheit: Unterschied zwischen den Versionen
Marc (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistet. „Körperliche Unversehrt- heit“ meint die Gesu…“) |
Admin (Diskussion | Beiträge) K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Das [[Grundrecht]] auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistet. „Körperliche Unversehrt- | Das [[Grundrecht]] auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistet. „Körperliche Unversehrt- | ||
− | heit“ meint die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn und im geistig-seelischen Bereich. Art. 2 Abs. 2 S. 1 2. Alt. GG enthält allgemein einen Schutz vor der Zufügung von Schmerzen. Allerdings kann gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG in dieses Grundrecht auf Grund eines [[Gesetzes]] eingegriffen werden. Gemeint ist hier ein Gesetz im formellen Sinne, also ein vom Parlament beschlossenes Gesetz. Solche Gesetze sind zum Beispiel: § 81 a StPO (Entnahme einer Blutprobe beim Beschuldigten durch einen Arzt) und § 81 c Abs. 2 StPO (Entnahme einer Blutprobe bei anderen Personen als dem Beschuldigten durch einen Arzt). Die körperliche Unversehrtheit ist strafrechtlich in § 223 ff. StGB und privatrechtlich in § 823 BGB geschützt. | + | heit“ meint die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn und im geistig-seelischen Bereich. Art. 2 Abs. 2 S. 1 2. Alt. GG enthält allgemein einen Schutz vor der Zufügung von Schmerzen. Allerdings kann gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG in dieses Grundrecht auf Grund eines [[Gesetzes]] eingegriffen werden. Gemeint ist hier ein Gesetz im formellen Sinne, also ein vom Parlament beschlossenes Gesetz. Solche [[Gesetze]] sind zum Beispiel: § 81 a StPO (Entnahme einer Blutprobe beim Beschuldigten durch einen Arzt) und § 81 c Abs. 2 StPO (Entnahme einer Blutprobe bei anderen Personen als dem Beschuldigten durch einen Arzt). Die körperliche Unversehrtheit ist strafrechtlich in § 223 ff. StGB und privatrechtlich in § 823 BGB geschützt. |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:41 Uhr
Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistet. „Körperliche Unversehrt- heit“ meint die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn und im geistig-seelischen Bereich. Art. 2 Abs. 2 S. 1 2. Alt. GG enthält allgemein einen Schutz vor der Zufügung von Schmerzen. Allerdings kann gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG in dieses Grundrecht auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Gemeint ist hier ein Gesetz im formellen Sinne, also ein vom Parlament beschlossenes Gesetz. Solche Gesetze sind zum Beispiel: § 81 a StPO (Entnahme einer Blutprobe beim Beschuldigten durch einen Arzt) und § 81 c Abs. 2 StPO (Entnahme einer Blutprobe bei anderen Personen als dem Beschuldigten durch einen Arzt). Die körperliche Unversehrtheit ist strafrechtlich in § 223 ff. StGB und privatrechtlich in § 823 BGB geschützt.