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Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:41 Uhr
Jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens in Erfüllung einer bestehenden oder vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit. Es handelt sich um einen Begriff aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. (Bereicherungsrecht)