Bereicherungsrecht

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Es handelt sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis, das eine nicht gerechtfertigte (ungerechtfertigte) Vermögensverschiebung (Bereicherung) aus-gleichen will (§§ 812-822 BGB). Die bereicherungsrechtlichen Rückgabeansprüche werden als Kondiktionen bezeichnet. Die Bereicherung kann durch folgende Umstände zustande gekommen sein: Die Bereicherung beruht auf der Leistung eines anderen, d.h. eine bewusste und zweckgerichtete Handlung des Gläubigers des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB hat zur Vermehrung des Vermögens des Schuldners geführt, ohne dass ein Rechtsgrund (causa), z.B. ein Vertrag, bestanden hat. Abstraktionsprinzip Die Bereicherung ist in „sonstiger Weise“ auf Kosten des Gläubigers erfolgt, § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Max schmuggelt sich ins Kino – Blinder Passagier), also ohne eine „Leistung“ i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, aber ebenfalls ohne Rechtsgrund.

Die Bereicherung beruht darauf, dass ein gutgläubiger Erwerb einer z.B. von Max unterschlagenen Sache stattgefunden hat, die der Eigentümer im Interesse der Rechtssicherheit gem. §§ 929, 932 BGB hinnehmen muss. Vom Erwerber kann somit die Sache nicht gem. § 985 BGB herausverlangt werden. Hier ist der Nichtberechtigte Max um den Verkaufspreis, den er vom gutgläubigen Erwerber erhalten hat, ungerechtfertigt bereichert: Er hat eine Sache, die ihm gar nicht gehört, veräußert und dafür die Gegenleistung erlangt. Diese ungerechtfertigte Bereicherung muss er an den Eigentümer gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB herausgeben. Hätte Max die fremde Sache nicht verkauft, sondern verschenkt (unentgeltliche Verfügung), so wäre der Erwerber selbst auf Kosten des Eigentümers ungerechtfertigt bereichert und müsste die Sache an den Eigentümer herausgeben. Max hätte ja nichts erlangt, § 816 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Bereicherung beruht darauf, dass jemand durch die Annahme einer Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, wobei das abstrakte Erfüllungsgeschäft auf Grund des Trennungsprinzips als wertneutral eingestuft wird, also wirksam, das zugrundeliegende Kausalgeschäft aber wegen §§ 134, 138 BGB unwirksam ist. Hier hat der Empfänger dem Leistenden das Erlangte herauszugeben, es sei denn, ihm fällt gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last, § 817 BGB.

Rechtsfolge aller Bereicherungsansprüche ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten einschließlich gezogener Nutzungen und desjenigen, was auf Grund des Rechts erworben wurde, § 818 Abs. 1 BGB. Ist die Herausgabe unmöglich, ist stattdessen der Wert zu ersetzen. Ist die Bereicherung weggefallen, der Schuldner also entreichert, entfällt sowohl der Herausgabeanspruch als auch der Wertersatzanspruch, § 818 Abs. 3 BGB.


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