Meinungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Art. 5 Abs. 1 GG enthält fünf Grundrechte, deren Gewährleistungen alle in einem inneren Zusammenhang mit dem Begriff „Meinung“ stehen, nämlich die Freiheit
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der Meinungsäußerung und –verbreitung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. und 2. Alt. GG),
 
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Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. und 2. Alt. GG gewähren das Recht, die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind Ergebnisse rational wertender Denkvorgänge, ohne Rücksicht auf die Qualität des Denkvorganges oder darauf, ob das Ergebnis dieses Denkvorganges richtig oder falsch ist. Charakteristisch für eine Meinung ist die Abgabe eines Werturteils. Das [[Grundrecht]] auf Meinungsfreiheit schützt auch eine Tatsachenbehauptung, weil sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen und Werturteilen ist. Ist die Tatsachenbehauptung aber erwiesen unwahr, nimmt sie im Gegensatz zu einem Werturteil nicht am Schutz der Meinungsfreiheit teil.
 
Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. und 2. Alt. GG gewähren das Recht, die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind Ergebnisse rational wertender Denkvorgänge, ohne Rücksicht auf die Qualität des Denkvorganges oder darauf, ob das Ergebnis dieses Denkvorganges richtig oder falsch ist. Charakteristisch für eine Meinung ist die Abgabe eines Werturteils. Das [[Grundrecht]] auf Meinungsfreiheit schützt auch eine Tatsachenbehauptung, weil sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen und Werturteilen ist. Ist die Tatsachenbehauptung aber erwiesen unwahr, nimmt sie im Gegensatz zu einem Werturteil nicht am Schutz der Meinungsfreiheit teil.
 
Die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. und 2. Alt. GG aufgezählten Arten der Meinungsäußerung sind nicht abschließend. Erfasst wird vielmehr jede Form der Meinungsäußerung, so u.a. auch durch Plakate, Zeichen, Anstecknadeln, Gebärden, Symbole und Uniformen.
 
Die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. und 2. Alt. GG aufgezählten Arten der Meinungsäußerung sind nicht abschließend. Erfasst wird vielmehr jede Form der Meinungsäußerung, so u.a. auch durch Plakate, Zeichen, Anstecknadeln, Gebärden, Symbole und Uniformen.
In den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt ebenso die sog. „negative Meinungsfreiheit“, also das Recht zu schweigen.
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In den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt ebenso die sog. „negative Meinungsfreiheit“, also das [[Recht]] zu schweigen.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:42 Uhr

Art. 5 Abs. 1 GG enthält fünf Grundrechte, deren Gewährleistungen alle in einem inneren Zusammenhang mit dem Begriff „Meinung“ stehen, nämlich die Freiheit der Meinungsäußerung und –verbreitung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. und 2. Alt. GG), der Information (Art. 5 Abs. 1 S. 1 3. Alt. GG), der Presse (Art. 5 Abs. 1 S. 2 1. Alt. GG), der Berichterstattung (Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. GG), vor der Zensur (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG).

Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. und 2. Alt. GG gewähren das Recht, die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind Ergebnisse rational wertender Denkvorgänge, ohne Rücksicht auf die Qualität des Denkvorganges oder darauf, ob das Ergebnis dieses Denkvorganges richtig oder falsch ist. Charakteristisch für eine Meinung ist die Abgabe eines Werturteils. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt auch eine Tatsachenbehauptung, weil sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen und Werturteilen ist. Ist die Tatsachenbehauptung aber erwiesen unwahr, nimmt sie im Gegensatz zu einem Werturteil nicht am Schutz der Meinungsfreiheit teil. Die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. und 2. Alt. GG aufgezählten Arten der Meinungsäußerung sind nicht abschließend. Erfasst wird vielmehr jede Form der Meinungsäußerung, so u.a. auch durch Plakate, Zeichen, Anstecknadeln, Gebärden, Symbole und Uniformen. In den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt ebenso die sog. „negative Meinungsfreiheit“, also das Recht zu schweigen.