Persönlichkeitsrecht, allgemeines: Unterschied zwischen den Versionen

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Hierbei geht es um ein grundrechtlich nicht explizit geregeltes, vom [[Bundesverfassungsgericht]] aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickeltes Freiheitsrecht, das zum einen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfasst, nämlich das Recht, selbst zu entscheiden, wann und wie viele persönliche Tatsachen und Sachverhalte (Bild, Wort) offenbart werden, d.h. erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. Des weiteren hat das BVerfG einen grundrechtlichen Schutz auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme entwickelt (heimliche Überwachung, Ausspähung von Daten) als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Weitere Teile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind u.a. das Recht auf den Schutz der persönlichen Ehre und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. ([[Grundrechte]])
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Hierbei geht es um ein grundrechtlich nicht explizit geregeltes, vom [[Bundesverfassungsgericht]] aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickeltes Freiheitsrecht, das zum einen das [[Recht]] auf informationelle Selbstbestimmung erfasst, nämlich das Recht, selbst zu entscheiden, wann und wie viele persönliche [[Tatsachen]] und Sachverhalte (Bild, Wort) offenbart werden, d.h. erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. Des weiteren hat das BVerfG einen grundrechtlichen Schutz auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme entwickelt (heimliche Überwachung, Ausspähung von Daten) als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Weitere Teile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind u.a. das Recht auf den Schutz der persönlichen Ehre und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. ([[Grundrechte]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:45 Uhr

Hierbei geht es um ein grundrechtlich nicht explizit geregeltes, vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickeltes Freiheitsrecht, das zum einen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfasst, nämlich das Recht, selbst zu entscheiden, wann und wie viele persönliche Tatsachen und Sachverhalte (Bild, Wort) offenbart werden, d.h. erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. Des weiteren hat das BVerfG einen grundrechtlichen Schutz auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme entwickelt (heimliche Überwachung, Ausspähung von Daten) als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Weitere Teile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind u.a. das Recht auf den Schutz der persönlichen Ehre und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. (Grundrechte)