Popularverfassungsbeschwerde: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Postgeheimnis Das Postgeheimnis nach Art. 10 GG schützt den gesamten Postverkehr, insbesondere vor Offenbarung der Umstände der Beförderung, vor Öffnung und vor Nachforschungen durch den Staat. Grundrechtsberechtigt sind auch die Postunternehmen selbst. Der Grundrechtsschutz beginnt mit der Abgabe der Sendung beim Postunternehmen und endet mit der Ablieferung beim Empfänger. ([[Grundrechte]]) | + | [[Postgeheimnis]] Das Postgeheimnis nach Art. 10 GG schützt den gesamten Postverkehr, insbesondere vor Offenbarung der Umstände der Beförderung, vor Öffnung und vor Nachforschungen durch den Staat. Grundrechtsberechtigt sind auch die Postunternehmen selbst. Der Grundrechtsschutz beginnt mit der Abgabe der Sendung beim Postunternehmen und endet mit der Ablieferung beim Empfänger. ([[Grundrechte]]) |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:45 Uhr
ist die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht durch jedermann ohne Rücksicht auf seine konkrete Sachbefugnis oder Betroffenheit. Eine solche ist grundsätzlich unzulässig. Der Grund liegt in der Verhinderung einer gerichtlichen Überlastung.
Postgeheimnis Das Postgeheimnis nach Art. 10 GG schützt den gesamten Postverkehr, insbesondere vor Offenbarung der Umstände der Beförderung, vor Öffnung und vor Nachforschungen durch den Staat. Grundrechtsberechtigt sind auch die Postunternehmen selbst. Der Grundrechtsschutz beginnt mit der Abgabe der Sendung beim Postunternehmen und endet mit der Ablieferung beim Empfänger. (Grundrechte)