Privatautonomie: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Grundsatz der Vertragsfreiheit, der in Abschluss-, Form- und Gestaltungsfreiheit unterteilt ist. Der Einzelne kann seine Lebensverhältnisse nach seinem Wi…“)
 
K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
 
Zeile 1: Zeile 1:
Grundsatz der [[Vertragsfreiheit]], der in Abschluss-, Form- und Gestaltungsfreiheit unterteilt ist. Der Einzelne kann seine Lebensverhältnisse nach seinem Willen in freier Selbstbestimmung gestalten. Sie ist als Teil der [[Handlungsfreiheit]] (Art. 2 GG) verfassungsrechtlich geschützt. Im Erbrecht entspricht ihr die Testierfreiheit. Es handelt sich um den Leitgrundsatz des [[BGB]], der bei der [[Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen]] immer heranzuziehen ist.
+
Grundsatz der [[Vertragsfreiheit]], der in Abschluss-, Form- und Gestaltungsfreiheit unterteilt ist. Der Einzelne kann seine Lebensverhältnisse nach seinem Willen in freier Selbstbestimmung gestalten. Sie ist als Teil der [[Handlungsfreiheit]] (Art. 2 GG) verfassungsrechtlich geschützt. Im [[Erbrecht]] entspricht ihr die Testierfreiheit. Es handelt sich um den Leitgrundsatz des [[BGB]], der bei der [[Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen]] immer heranzuziehen ist.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:45 Uhr

Grundsatz der Vertragsfreiheit, der in Abschluss-, Form- und Gestaltungsfreiheit unterteilt ist. Der Einzelne kann seine Lebensverhältnisse nach seinem Willen in freier Selbstbestimmung gestalten. Sie ist als Teil der Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) verfassungsrechtlich geschützt. Im Erbrecht entspricht ihr die Testierfreiheit. Es handelt sich um den Leitgrundsatz des BGB, der bei der Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen immer heranzuziehen ist.