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Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:45 Uhr
Grundsatz der Vertragsfreiheit, der in Abschluss-, Form- und Gestaltungsfreiheit unterteilt ist. Der Einzelne kann seine Lebensverhältnisse nach seinem Willen in freier Selbstbestimmung gestalten. Sie ist als Teil der Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) verfassungsrechtlich geschützt. Im Erbrecht entspricht ihr die Testierfreiheit. Es handelt sich um den Leitgrundsatz des BGB, der bei der Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen immer heranzuziehen ist.