Putativnotwehr: Unterschied zwischen den Versionen

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(lat.: putativus = vermeintlich) Irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen der [[Notwehr]], entweder im Hinblick auf einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff oder im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung. Der Täter handelt rechtswidrig, jedoch unterliegt er einem Erlaubnistatbestandsirrtum gem. § 16 StGB analog. ([[Irrtumslehre im Strafrecht]])
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(lat.: putativus = vermeintlich) Irrige [[Annahme]] der tatsächlichen Voraussetzungen der [[Notwehr]], entweder im Hinblick auf einen gegenwärtigen, rechtswidrigen [[Angriff]] oder im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung. Der [[Täter]] handelt rechtswidrig, jedoch unterliegt er einem Erlaubnistatbestandsirrtum gem. § 16 StGB analog. ([[Irrtumslehre im Strafrecht]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:45 Uhr

(lat.: putativus = vermeintlich) Irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr, entweder im Hinblick auf einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff oder im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung. Der Täter handelt rechtswidrig, jedoch unterliegt er einem Erlaubnistatbestandsirrtum gem. § 16 StGB analog. (Irrtumslehre im Strafrecht)