Sachgesamtheit

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Nehmen Sie an, Sie wollten ein Kartenspiel, einen Bienenschwarm, eine Sitzgruppe oder Ihr Briefmarkenalbum veräußern, also eine Mehrheit von Einzelsachen. Hierfür genügt es, den Kaufvertrag auf die Sachgesamtheit abzuschließen, da aus mehreren selbstständigen Sachen, die im Verkehr unter einer einheitlichen Bezeichnung zusammengefasst werden und deren Wert und deren Funktionsfähigkeit durch ihre Vollständigkeit und Verbindung mitbestimmt werden, eine Sacheinheit entstanden ist, die Objekt einer schuldrechtlichen Verpflichtung werden kann (§ 433 BGB). Für die Übereignung gem. § 929 BGB genügt es für die wegen des Bestimmungsgrundsatzes notwendige Einzelübertragung, wenn eine Sammelbezeichnung den Übereignungswillen auf alle Einzelsachen klar erkennbar macht.

Beispiel: Sie wollen beim Konditor eine ungeteilte Schwarzwälder Torte erwerben: Kaufvertrag und Übereignung beziehen sich auf die gesamte Torte. Ist die Torte aber schon in zehn Kuchenstücke geteilt, genügt ein einzelner Kaufvertrag bezüglich der gesamten Torte, für die an sich notwendige Übereignung an den zehn Einzelstücken genügt die Bezeichnung „Gesamte Torte“.