Sonstiges Recht

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i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist ein eigentumsähnliches und damit ein absolutes Recht. Folglich sind alle dinglichen Rechte (z.B. Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten), Immaterialgüterrechte (Urheber-, Patentrechte), Mitgliedschaftsrechte (Verein, Kapitalgesellschaft), der Besitz und das Recht am eigenen Namen geschützt. Von der Rechtsprechung wurden das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entwickelt. Kein sonstiges Recht sind Forderungsrechte, Vermögen und das Eherecht, wohl die elterliche Sorge.