Sonstiges Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist ein eigentumsähnliches und damit ein [[absolutes Recht]]. Folglich sind alle dinglichen Rechte (z.B. Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten), Immaterialgüterrechte (Urheber-, Patentrechte), Mitgliedschaftsrechte (Verein, Kapitalgesellschaft), der Besitz und das Recht am eigenen Namen geschützt. Von der Rechtsprechung wurden das allgemeine [[Persönlichkeitsrecht]] und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entwickelt. Kein sonstiges Recht sind Forderungsrechte, Vermögen und das Eherecht, wohl die elterliche Sorge.
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i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist ein eigentumsähnliches und damit ein [[absolutes Recht]]. Folglich sind alle dinglichen Rechte (z.B. [[Grundpfandrechte]], Dienstbarkeiten), Immaterialgüterrechte (Urheber-, Patentrechte), Mitgliedschaftsrechte ([[Verein]], Kapitalgesellschaft), der [[Besitz]] und das [[Recht]] am eigenen Namen geschützt. Von der [[Rechtsprechung]] wurden das allgemeine [[Persönlichkeitsrecht]] und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entwickelt. Kein sonstiges Recht sind Forderungsrechte, Vermögen und das Eherecht, wohl die elterliche Sorge.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:51 Uhr

i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist ein eigentumsähnliches und damit ein absolutes Recht. Folglich sind alle dinglichen Rechte (z.B. Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten), Immaterialgüterrechte (Urheber-, Patentrechte), Mitgliedschaftsrechte (Verein, Kapitalgesellschaft), der Besitz und das Recht am eigenen Namen geschützt. Von der Rechtsprechung wurden das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entwickelt. Kein sonstiges Recht sind Forderungsrechte, Vermögen und das Eherecht, wohl die elterliche Sorge.