Stundung

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ist das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung auf einen späteren Zeitpunkt bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit. Sie beruht in der Regel auf einer vertraglichen Vereinbarung (lat.: pactum de non petendo). Die Stundung begründet eine dilatorische (verzögernde) Einrede gem. §§ 241, 311 BGB, sollte die Forderung vor Eintritt der vereinbarten Fälligkeit geltend gemacht werden. Die Stundung endet mit Eintritt des vereinbarten Zeitpunkts.


Subjektiver Schadeneinschlag Was gilt, wenn sich Leistung und Gegenleistung beim Betrug (§ 263 StGB) entsprechen?

Beispiele: Der „clevere“ Buchvertreter B verkauft der ungebildeten Oma O für die im Abitur befindliche Enkelin ein 20-bändiges Lexikon unter der Vorspiegelung, dass dieses Werk zum Gelingen des Abiturs unbedingt erforderlich sei. Das gelieferte Lexikon entspricht laut Sachverständigengutachten wertmäßig dem gezahlten Preis.

Der Verkaufsvertreter V einer Melkmaschinenfirma verkauft dem Bauern B eine Melkmaschine, die nur für drei Kühe ausreicht, unter der Vorspiegelung, die Anlage reiche für die zehn Kühe des B aus. Laut Auskunft der Landwirtschaftskammer entspricht die gelieferte Maschine wirtschaftlich dem gezahlten Preis.

Der Reisende R verkauft dem Nachbarn dieses Bauern einen Mähdrescher unter der wahrheitswidrigen Behauptung, der zu zahlende Preis sei ein im Rahmen einer Werbeaktion äußerst günstiger Sonderpreis. In Wahrheit handelt es sich um den normalen Listenpreis. Der gelieferte Mähdrescher entspricht auch hier wertmäßig dem gezahlten Kaufpreis. Da der Bauer das Geld aber nicht flüssig hat, nimmt er einen zu verzinsenden Bankkredit in Anspruch.

Das Problem liegt in den geschilderten drei Fällen in der Frage, ob ein Schaden auch dann angenommen werden kann, wenn Leistung und Gegenleistung sich an sich entsprechen (objektiver wirtschaftlicher Maßstab), sich das Opfer aber subjektiv „betrogen“ fühlt (subjektiv individualisierender Maßstab). Es ist anerkannt, dass es grundsätzlich nicht auf die Gefühle des Opfers ankommt; Betrug ist kein gegen die Gefühle des Opfers gerichtetes Delikt. Mögen sich also Oma O und die beiden benachbarten Bauern durchaus „geleimt“ vorkommen, so reicht das allein für die Bejahung eines Schadens nicht aus, wenn das Erhaltene ein vollwertiges Äquivalent für das dafür Aufgewendete darstellt. Auch kann die Tatsache, dass die drei Opfer durch die Täuschung zum Vertragsschluss bewogen worden sind, keine tragende Rolle spielen, da ihnen das Bürgerliche Gesetzbuch aus dieser Situation mit dem Institut der Anfechtung hilft. Der Betrug ist kein Delikt gegen die Vertrags- oder die Dispositionsfreiheit, sondern ausschließlich eine Straftat gegen das Vermögen. Ein Vermögensschaden lässt sich in derartigen Fällen, in denen es an einem Schaden objektiv fehlt, aber dennoch festmachen, wenn anderweitige, nämlich subjektive Umstände hinzukommen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einen Erwerb als eine Minderung des Gesamtvermögens erscheinen lassen. Man spricht hier von einem subjektiven Schadeneinschlag. Ein solcher ist typischerweise in folgenden Fällen anzunehmen: Der Erwerber kann die Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden. Das ist bei Oma O und dem ersten Bauern der Fall, da beide die Kaufgegenstände weder zum angegebenen Zweck noch anderweitig gebrauchen können. Der Erwerber wird durch die eingegangene Verpflichtung zu (gesamt-)vermögens-schädigenden Maßnahmen genötigt. So muss der zweite Bauer einen verzinslichen Kredit aufnehmen. Der Erwerber muss sich infolge der übernommenen Verpflichtung in seiner Wirtschafts- und Lebensführung übermäßig einschränken (selten).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der rein objektiv wirtschaftliche Maßstab bei der Schadenberechnung durch einen subjektiv individuellen Maßstab gebrochen wird. Zu merken ist aber, dass nicht jede List oder jeder Trick eines geschäftstüchtigen „Kaufmanns“ ausreicht, um einen Betrug zu bejahen (Wettbewerb!), sondern anhand der drei oben angegebenen Kriterien festgestellt werden muss, ob die „Opfer“ ärmer geworden sind, mithin also eine Differenz in deren Gesamtvermögen vorliegt.