Täuschung i.S.d. StGB

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Täuschung i.S.d. § 263 StGB ist ein wahrheitswidriges Verhalten mit einem ausdrücklichen oder konkludenten Erklärungswert, das auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen einwirkt. (Betrug)

Beispiele: A gibt B gegen Zahlung von 100 Euro einen „todsicheren“ Wetttipp.

Ein Bildungsunternehmen wirbt den Kunden K mit der Behauptung „Sicherer Erfolg garantiert“.

Kunsthändler K verkauft ein Bild überteuert mit dem Bemerken, das Werk werde nach dem Tod des Malers eine ganz erhebliche Wertsteigerung erfahren, es sei eine „bombensichere Wertanlage“.

Bankkunde K nimmt einen Kredit und erklärt, in einem Jahr werde er das Geld mit Sicherheit zurückzahlen können.

Die Täuschung muss zunächst immer über Tatsachen erfolgen. Tatsachen sind Zustände, Verhältnisse oder Geschehnisse der Gegenwart oder Vergangenheit (Beschaffenheit, Vertragsmäßigkeit, Verkehrsfähigkeit, Herkunft, Alter, Identität, Qualität, Finanzen, Familienstand), nicht aber bloße Werturteile („ich bin der Größte“), reklamehafte Anpreisungen („weißer geht’s nicht“) oder reine Zukunftsprognosen (Wetttipp, zukünftige Zahlungsfähigkeit).

Beispiele: Freier F bezahlt die Prostituierte D unbewusst mit einem falschen 100 Euro-Schein.

Gast G bestellt Speisen im Restaurant, ohne zu wissen, dass er kein Geld bei sich hat.

In der Täuschung steckt zudem immer ein subjektives Element. Sie erfordert eine bewusst unwahre Behauptung, also eine Lüge. Wer objektiv die Unwahrheit sagt, dieses aber im guten Glauben tut, begeht schon objektiv keine Täuschung, er lügt nicht.