Ursächlichkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. November 2017, 18:35 Uhr
Ursächlich für einen Erfolg ist im Strafrecht jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkret eingetretene Erfolg entfiele (Äquivalenztheorie). Im BGB gilt hingegen die (Adäquanztheorie). (Kausalität im BGB Kausalität im StGB)