Ursächlichkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Ursächlich für einen Erfolg ist im Strafrecht jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkret eingetretene Erfolg entfiele ([[Äquivalenztheorie]]). Im BGB gilt hingegen die ([[Adäquanztheorie]]). ([[Kausalität im BGB]] [[Kausalität im StGB]])
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Ursächlich für einen Erfolg ist im Strafrecht jede [[Bedingung]], die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkret eingetretene Erfolg entfiele ([[Äquivalenztheorie]]). Im BGB gilt hingegen die ([[Adäquanztheorie]]). ([[Kausalität im BGB]] [[Kausalität im StGB]])

Version vom 19. November 2017, 18:35 Uhr

Ursächlich für einen Erfolg ist im Strafrecht jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkret eingetretene Erfolg entfiele (Äquivalenztheorie). Im BGB gilt hingegen die (Adäquanztheorie). (Kausalität im BGB Kausalität im StGB)