Vereinigung von Substanz- und Sachwerttheorie: Unterschied zwischen den Versionen

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Vereinigungsfreiheit Vereinigungen im Sinne des Art. 9 GG sind freiwillige Zusammenschlüsse einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck. Vom Schutzbereich nicht erfasst sind somit staatlich angeordnete Zwangszusammenschlüsse (z.B. die Kammern der freien Berufe).
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[[Vereinigungsfreiheit]] Vereinigungen im Sinne des Art. 9 GG sind freiwillige Zusammenschlüsse einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck. Vom Schutzbereich nicht erfasst sind somit staatlich angeordnete Zwangszusammenschlüsse (z.B. die Kammern der freien Berufe).
Man unterscheidet individuelle und kollektive Vereinigungsfreiheit. Die individuelle Vereinigungsfreiheit besteht in dem Recht, Vereinigungen zu bilden oder sie aufzulösen, ihnen beizutreten oder ihnen fernzubleiben. Die kollektive Vereinigungsfreiheit ist ein Grundrecht der Vereinigung selbst. Sie gewährleistet die innere Organisation der Vereinigung und schützt ihr Auftreten nach außen, soweit es einen Bezug zur vereinsmäßigen Struktur aufweist. ([[Grundrechte]])
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Man unterscheidet individuelle und kollektive Vereinigungsfreiheit. Die individuelle Vereinigungsfreiheit besteht in dem [[Recht]], Vereinigungen zu bilden oder sie aufzulösen, ihnen beizutreten oder ihnen fernzubleiben. Die kollektive Vereinigungsfreiheit ist ein Grundrecht der Vereinigung selbst. Sie gewährleistet die innere Organisation der Vereinigung und schützt ihr Auftreten nach außen, soweit es einen Bezug zur vereinsmäßigen Struktur aufweist. ([[Grundrechte]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:56 Uhr

Zueignung i.S.d. § 242 StGB ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsgewalt (Aneignung) unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten (Enteignung), um entweder die Sache ihrer Substanz nach (Substanztheorie) oder ihrem wirtschaftlichen Wert nach (Sachwerttheorie) dem eigenen Vermögen einzuverleiben. (Diebstahl Zueignungsabsicht)


Vereinigungsfreiheit Vereinigungen im Sinne des Art. 9 GG sind freiwillige Zusammenschlüsse einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck. Vom Schutzbereich nicht erfasst sind somit staatlich angeordnete Zwangszusammenschlüsse (z.B. die Kammern der freien Berufe). Man unterscheidet individuelle und kollektive Vereinigungsfreiheit. Die individuelle Vereinigungsfreiheit besteht in dem Recht, Vereinigungen zu bilden oder sie aufzulösen, ihnen beizutreten oder ihnen fernzubleiben. Die kollektive Vereinigungsfreiheit ist ein Grundrecht der Vereinigung selbst. Sie gewährleistet die innere Organisation der Vereinigung und schützt ihr Auftreten nach außen, soweit es einen Bezug zur vereinsmäßigen Struktur aufweist. (Grundrechte)