Verpflichtungsgeschäft: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „ist ein Rechtsgeschäft, durch welches Handlungspflichten begründet werden, demnächst etwas zu tun, jedoch noch keine Rechtsänderungen vorgenommen werde…“)
 
K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
 
Zeile 1: Zeile 1:
ist ein [[Rechtsgeschäft]], durch welches Handlungspflichten begründet werden, demnächst etwas zu tun, jedoch noch keine Rechtsänderungen vorgenommen werden. So z.B. § 433 Abs. 1, 2 BGB: der Verkäufer verpflichtet sich, die Sache zu übereignen, der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis zu zahlen. Diese Verpflichtungen werden erst durch die [[Verfügungs]]geschäfte erfüllt. Verpflichtungsgeschäfte liegen vor, wenn wenigstens eine der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen für sich eine bestimmte Verpflichtung eingeht (Schenkung, Tausch, Kauf). Die Rechtsfolge dieses Rechtsgeschäfts ist somit die Begründung eines [[Schuldverhältnisses]], kraft dessen sich der eine gegenüber dem anderen zu einem Tun (oder Dulden oder Unterlassen) verpflichtet (§ 241 BGB). Durch Verpflichtungsgeschäfte (§§ 433, 535, 611, 631 BGB) werden Ansprüche neu begründet. ([[Abstraktionsprinzip]])
+
ist ein [[Rechtsgeschäft]], durch welches Handlungspflichten begründet werden, demnächst [[etwas]] zu tun, jedoch noch keine Rechtsänderungen vorgenommen werden. So z.B. § 433 Abs. 1, 2 BGB: der Verkäufer verpflichtet sich, die Sache zu übereignen, der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis zu zahlen. Diese Verpflichtungen werden erst durch die [[Verfügungs]]geschäfte erfüllt. Verpflichtungsgeschäfte liegen vor, wenn wenigstens eine der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen für sich eine bestimmte Verpflichtung eingeht ([[Schenkung]], Tausch, Kauf). Die [[Rechtsfolge]] dieses Rechtsgeschäfts ist somit die Begründung eines [[Schuldverhältnisses]], kraft dessen sich der eine gegenüber dem anderen zu einem Tun (oder Dulden oder Unterlassen) verpflichtet (§ 241 BGB). Durch Verpflichtungsgeschäfte (§§ 433, 535, 611, 631 BGB) werden Ansprüche neu begründet. ([[Abstraktionsprinzip]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:57 Uhr

ist ein Rechtsgeschäft, durch welches Handlungspflichten begründet werden, demnächst etwas zu tun, jedoch noch keine Rechtsänderungen vorgenommen werden. So z.B. § 433 Abs. 1, 2 BGB: der Verkäufer verpflichtet sich, die Sache zu übereignen, der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis zu zahlen. Diese Verpflichtungen werden erst durch die Verfügungsgeschäfte erfüllt. Verpflichtungsgeschäfte liegen vor, wenn wenigstens eine der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen für sich eine bestimmte Verpflichtung eingeht (Schenkung, Tausch, Kauf). Die Rechtsfolge dieses Rechtsgeschäfts ist somit die Begründung eines Schuldverhältnisses, kraft dessen sich der eine gegenüber dem anderen zu einem Tun (oder Dulden oder Unterlassen) verpflichtet (§ 241 BGB). Durch Verpflichtungsgeschäfte (§§ 433, 535, 611, 631 BGB) werden Ansprüche neu begründet. (Abstraktionsprinzip)