Vertragsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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([[Privatautonomie]]) bedeutet das Recht, frei zu bestimmen, ob und mit wem ein [[Vertrag]] abgeschlossen werden soll. Die Vertragsfreiheit, die Ausfluss des allgemeinen Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist (Art. 2 Abs. 1 GG), zerfällt in ihre beiden Komponenten:
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([[Privatautonomie]]) bedeutet das [[Recht]], frei zu [[bestimmen]], ob und mit wem ein [[Vertrag]] abgeschlossen werden soll. Die Vertragsfreiheit, die Ausfluss des allgemeinen Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist (Art. 2 Abs. 1 GG), zerfällt in ihre beiden Komponenten:
  
● Gestaltungsfreiheit, d.h. es ist grundsätzlich jedem selbst überlassen, mit welchem Inhalt er einen Vertrag gestaltet und
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● Gestaltungsfreiheit, d.h. es ist [[grundsätzlich]] jedem selbst überlassen, mit welchem Inhalt er einen Vertrag gestaltet und
  
 
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● [[Abschlussfreiheit]], d.h. es ist grundsätzlich jedem selbst überlassen, ob und mit wem er abschließt.
Schließlich umfasst sie das Recht, die Verträge frei von Formen zu begründen (Formfreiheit).
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Schließlich umfasst sie das Recht, die Verträge frei von Formen zu begründen ([[Formfreiheit]]).
 
Die Privatautonomie ist das tragende Prinzip des Privatrechts und umfasst die Freiheit des einzelnen Bürgers, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten, mit wem auch immer und mit welchem Inhalt auch immer. Dieses Prinzip ist für das Rechtsleben von überragender Bedeutung. Es ermöglicht den Beteiligten insbesondere, die unterschiedlichsten Vereinbarungen, ausschließlich auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet, wirksam zu treffen.
 
Die Privatautonomie ist das tragende Prinzip des Privatrechts und umfasst die Freiheit des einzelnen Bürgers, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten, mit wem auch immer und mit welchem Inhalt auch immer. Dieses Prinzip ist für das Rechtsleben von überragender Bedeutung. Es ermöglicht den Beteiligten insbesondere, die unterschiedlichsten Vereinbarungen, ausschließlich auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet, wirksam zu treffen.
 
Um dieses Ziel erreichen zu können, besagt das Prinzip der Vertragsfreiheit folgerichtig weiter, dass ein schuldrechtlicher Vertrag
 
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Auch wenn ein [[Rechtsgeschäft]] nach allen Regeln der Vertrags-, Form- und Willenserklärungskunst an sich wirksam wäre, kann ihm das Gesetz die Anerkennung immer noch verweigern, nämlich wegen seines Inhalts. Eine [[Nichtigkeit]] von Rechtsgeschäften kommt wegen ihrer Inhalte nur ausnahmsweise und in engen, durch das Gesetz abgesteckten Grenzen in Betracht. Deren Nichteinhaltung führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes und zwar dort, wo durch ihren Missbrauch höherrangige Prinzipien der [[Gerechtigkeit]], der [[Sittlichkeit]] oder auch der Sozialstaatlichkeit verletzt werden. Das Gesetz kennt hierzu u.a. zwei Fallgruppen, nämlich:
 
Auch wenn ein [[Rechtsgeschäft]] nach allen Regeln der Vertrags-, Form- und Willenserklärungskunst an sich wirksam wäre, kann ihm das Gesetz die Anerkennung immer noch verweigern, nämlich wegen seines Inhalts. Eine [[Nichtigkeit]] von Rechtsgeschäften kommt wegen ihrer Inhalte nur ausnahmsweise und in engen, durch das Gesetz abgesteckten Grenzen in Betracht. Deren Nichteinhaltung führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes und zwar dort, wo durch ihren Missbrauch höherrangige Prinzipien der [[Gerechtigkeit]], der [[Sittlichkeit]] oder auch der Sozialstaatlichkeit verletzt werden. Das Gesetz kennt hierzu u.a. zwei Fallgruppen, nämlich:
die [[Nichtigkeit]] wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot ( Gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB)
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die [[Nichtigkeit]] wegen Verstoßes gegen ein [[gesetzliches Verbot]] ( Gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB)
 
die Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten). ([[Sittenwidrigkeit gem.]] § 138 BGB)
 
die Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten). ([[Sittenwidrigkeit gem.]] § 138 BGB)

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:58 Uhr

(Privatautonomie) bedeutet das Recht, frei zu bestimmen, ob und mit wem ein Vertrag abgeschlossen werden soll. Die Vertragsfreiheit, die Ausfluss des allgemeinen Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist (Art. 2 Abs. 1 GG), zerfällt in ihre beiden Komponenten:

● Gestaltungsfreiheit, d.h. es ist grundsätzlich jedem selbst überlassen, mit welchem Inhalt er einen Vertrag gestaltet und

Abschlussfreiheit, d.h. es ist grundsätzlich jedem selbst überlassen, ob und mit wem er abschließt. Schließlich umfasst sie das Recht, die Verträge frei von Formen zu begründen (Formfreiheit). Die Privatautonomie ist das tragende Prinzip des Privatrechts und umfasst die Freiheit des einzelnen Bürgers, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten, mit wem auch immer und mit welchem Inhalt auch immer. Dieses Prinzip ist für das Rechtsleben von überragender Bedeutung. Es ermöglicht den Beteiligten insbesondere, die unterschiedlichsten Vereinbarungen, ausschließlich auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet, wirksam zu treffen. Um dieses Ziel erreichen zu können, besagt das Prinzip der Vertragsfreiheit folgerichtig weiter, dass ein schuldrechtlicher Vertrag inhaltlich nicht notwendigerweise einem der im Gesetz vorgesehenen Vertragstypen des besonderen Schuldrechts entsprechen muss.

Beispiel: Anstelle eines Miet- oder eines Kaufvertrages über einen Pkw schließen V und K einen „Mietkaufvertrag“, wonach K das Auto über eine gewisse Zeit mietet und nach Zahlung des letzten Mietzinses für einen Restbetrag das Eigentum an dem Pkw erwirbt. Ein solcher Vertrag ist wirksam, obwohl er als Vertragstyp im Gesetz nicht vorgesehen ist. Bestünde diese Möglichkeit nicht, so wären V und K darauf angewiesen, entweder einen Kaufvertrag oder einen Mietvertrag abzuschließen, obwohl weder der eine noch der andere Vertragstyp vollständig ihrem übereinstimmenden Willen entspricht.

Auch wenn ein Rechtsgeschäft nach allen Regeln der Vertrags-, Form- und Willenserklärungskunst an sich wirksam wäre, kann ihm das Gesetz die Anerkennung immer noch verweigern, nämlich wegen seines Inhalts. Eine Nichtigkeit von Rechtsgeschäften kommt wegen ihrer Inhalte nur ausnahmsweise und in engen, durch das Gesetz abgesteckten Grenzen in Betracht. Deren Nichteinhaltung führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes und zwar dort, wo durch ihren Missbrauch höherrangige Prinzipien der Gerechtigkeit, der Sittlichkeit oder auch der Sozialstaatlichkeit verletzt werden. Das Gesetz kennt hierzu u.a. zwei Fallgruppen, nämlich: die Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot ( Gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB) die Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten). (Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB)