Vertragsverletzungen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „sind Stoff des zweiten Semesters in der Vorlesung „Allgemeiner Teil des Schuldrechts“. (Rechtsgebiete im Grundstudium) Hier geht es um Rechtsbrüche be…“)
 
K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
 
Zeile 1: Zeile 1:
sind Stoff des zweiten Semesters in der Vorlesung „Allgemeiner Teil des Schuldrechts“. ([[Rechtsgebiete im Grundstudium]]) Hier geht es um Rechtsbrüche bei Verträgen, weil Verträge einzuhalten sind ([[pacta sunt servanda]]). Verletzt eine Partei eine Vertragspflicht, spricht man von [[Leistungsstörung]]. Dann kann die andere Partei meist Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Als Leistungsstörungen kommen in Betracht:
+
sind Stoff des zweiten Semesters in der [[Vorlesung]] „Allgemeiner Teil des Schuldrechts“. ([[Rechtsgebiete im Grundstudium]]) Hier geht es um Rechtsbrüche bei Verträgen, weil Verträge einzuhalten sind ([[pacta sunt servanda]]). Verletzt eine Partei eine Vertragspflicht, spricht man von [[Leistungsstörung]]. Dann kann die andere Partei meist Schadenersatz verlangen oder vom [[Vertrag]] zurücktreten. Als [[Leistungsstörungen]] kommen in Betracht:
Unmöglichkeit (Schuldner leistet gar nicht)
+
Unmöglichkeit ([[Schuldner]] leistet gar nicht)
 
Verzug (Schuldner leistet zu spät)
 
Verzug (Schuldner leistet zu spät)
 
Schlechtleistung (Schuldner leistet mangelhaft)
 
Schlechtleistung (Schuldner leistet mangelhaft)
Pflichtverletzung (Schuldner verletzt Sorgfaltspflichten)
+
[[Pflichtverletzung]] (Schuldner verletzt Sorgfaltspflichten)
Gläubigerverzug (Gläubiger nimmt die Leistung nicht oder verzögert an)
+
Gläubigerverzug ([[Gläubiger]] nimmt die [[Leistung]] nicht oder verzögert an)

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:58 Uhr

sind Stoff des zweiten Semesters in der Vorlesung „Allgemeiner Teil des Schuldrechts“. (Rechtsgebiete im Grundstudium) Hier geht es um Rechtsbrüche bei Verträgen, weil Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Verletzt eine Partei eine Vertragspflicht, spricht man von Leistungsstörung. Dann kann die andere Partei meist Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Als Leistungsstörungen kommen in Betracht: Unmöglichkeit (Schuldner leistet gar nicht) Verzug (Schuldner leistet zu spät) Schlechtleistung (Schuldner leistet mangelhaft) Pflichtverletzung (Schuldner verletzt Sorgfaltspflichten) Gläubigerverzug (Gläubiger nimmt die Leistung nicht oder verzögert an)