Wegfall der Bereicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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ist eine [[Einrede]] eines Schuldners aus § 818 Abs. 3 BGB, der einem Anspruch aus [[ungerechtfertigter Bereicherung]] ausgesetzt ist. Ist nämlich das ur-sprünglich Erlangte, egal aus welchem Grunde, nicht mehr beim Bereicherten vorhanden, also weggefallen, so ist sowohl der Herausgabeanspruch als auch der Wertersatzanspruch ausgeschlossen. Das gilt aber dann nicht, wenn er als Gegenwert für den Wegfall einen Anspruch gegen einen Dritten (z.B. Versicherung) erlangt hat. Kennt der Bereicherte das Fehlen des Rechtsgrundes, so kann er sich von diesem Zeitpunkt an nicht mehr auf den Wegfall berufen, §§ 818 Abs. 4, 819 BGB.
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ist eine [[Einrede]] eines Schuldners aus § 818 Abs. 3 BGB, der einem Anspruch aus [[ungerechtfertigter Bereicherung]] ausgesetzt ist. Ist nämlich das ur-sprünglich Erlangte, egal aus welchem Grunde, nicht mehr beim Bereicherten vorhanden, also weggefallen, so ist sowohl der [[Herausgabeanspruch]] als auch der Wertersatzanspruch ausgeschlossen. Das gilt aber dann nicht, wenn er als Gegenwert für den Wegfall einen Anspruch gegen einen Dritten (z.B. Versicherung) erlangt hat. Kennt der Bereicherte das Fehlen des Rechtsgrundes, so kann er sich von diesem Zeitpunkt an nicht mehr auf den Wegfall berufen, §§ 818 Abs. 4, 819 BGB.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:59 Uhr

ist eine Einrede eines Schuldners aus § 818 Abs. 3 BGB, der einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgesetzt ist. Ist nämlich das ur-sprünglich Erlangte, egal aus welchem Grunde, nicht mehr beim Bereicherten vorhanden, also weggefallen, so ist sowohl der Herausgabeanspruch als auch der Wertersatzanspruch ausgeschlossen. Das gilt aber dann nicht, wenn er als Gegenwert für den Wegfall einen Anspruch gegen einen Dritten (z.B. Versicherung) erlangt hat. Kennt der Bereicherte das Fehlen des Rechtsgrundes, so kann er sich von diesem Zeitpunkt an nicht mehr auf den Wegfall berufen, §§ 818 Abs. 4, 819 BGB.