Zustimmung

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ist nach der gesetzlichen Regelung in § 182 BGB ein Oberbegriff, der sowohl die Einwilligung als auch die Genehmigung umfasst. Sie ist die Erklärung des Einverständnisses mit einem Rechtsgeschäft, das ein anderer abschließt. In extrem seltenen Ausnahmefällen steht das Zustimmungsrecht demjenigen zu, der das Rechtsgeschäft vorher selbst abgeschlossen hat (z.B. § 108 Abs. 3 BGB). Die Einwilligung (§ 183 BGB) stellt die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft dar, das noch nicht vorgenommen worden ist. Die Genehmigung (§ 184 BGB) ist dagegen die nachträgliche Zustimmung zu einem bereits vorgenommenen Rechtsgeschäft. Es ist also ein Pleonasmus, wenn kluge Juristen von „nachträglicher Genehmigung“ schwa-dronieren. Diese terminologische Unterscheidung wird allerdings vom Gesetzgeber selbst nicht immer durchgehalten. So wird die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zu Rechtsgeschäften des Vormundes für sein Mündel stets als „Genehmigung“ bezeichnet, auch wenn es sich um eine vorherige Zustimmung handelt. Die Zustimmung eines Dritten ist erforderlich bei: den nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäften eines Minderjährigen (§§ 107, 108 Abs. 1 BGB) durch die gesetzlichen Vertreter, (Geschäftsfähigkeit) der Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB) durch den Vertretenen selbst. (Stellvertretung) Für alle Fälle der Zustimmung ist wesentlich, dass es sich bei ihr um ein selbständiges einseitiges Rechtsgeschäft handelt, das zu seiner Wirksamkeit sämtlicher für ein Rechtsgeschäft geltender Voraussetzungen (wie alle anderen Rechtsgeschäfte auch) bedarf. Man muss daher bei Falllösungen im Zusammenhang mit Zustimmungen von Anfang an streng unterscheiden zwischen dem Vorliegen der Wirksamkeitsvoraussetzungen für zwei Rechtsgeschäfte: Die Voraussetzungen für das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft selbst, z.B. für einen von einem 16-Jährigen geschlossenen Kaufvertrag über ein Fahrrad „Tretmühle“, gem. § 433 BGB i.V.m. § 108 Abs. 1 BGB und die Voraussetzungen für das Rechtsgeschäft „Zustimmung“ zu diesem Kaufvertrag, also etwa für die Genehmigungserklärung der Eltern gem. §§ 433, 108 Abs. 1, 184 Abs. 1, 1626 Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 1. BGB

Für die Zustimmung, gleichgültig ob Einwilligung oder Genehmigung, sind folgende 7 Voraussetzungen zu prüfen: Zustimmungserklärung (Einwilligung, § 183 BGB – Genehmigung, § 184 BGB) Auslegen nach §§ 133, 157 BGB; es handelt sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung Wirksamwerden mit Zugang gem. §§ 130 Abs. 1, Abs. 2 BGB Adressat: Sämtliche am zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft Beteiligte gem. § 182 BGB (anders bei §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB: hier nur noch der Auffordernde (!)) Zustimmungsberechtigung: Immer der Rechtsinhaber (§ 108 Abs. 1 BGB: Eltern; § 177 Abs. 1 BGB: Vertretener). Nicht der „Nochnicht-, Nichtmehr- (§ 108 Abs. 3 BGB) oder Nichtalleinrechtsinhaber (Miteigentümer; § 1629 Abs. 2 BGB) Formfrei: § 182 Abs. 2 BGB Zustimmungsfähigkeit: das Rechtsgeschäft, dem zugestimmt wird, muss noch „schweben“ Spezialfall für Einwilligung: Widerrufbar gem. § 183 BGB

Nach der Bestimmung des § 182 Abs. 1 BGB kann die Zustimmung gegenüber jedem an dem einseitigen oder zweiseitigen Rechtsgeschäft Beteiligten erklärt werden. Für bestimmte Fallkonstellationen der nachträglichen Zustimmung, also der Genehmigung, hat der Gesetzgeber jedoch geregelt, dass diese nur noch gegenüber einem der Beteiligten wirksam erklärt werden kann. Sobald der Vertragspartner eines beschränkt Geschäftsfähigen die Eltern zur Erklärung über die Genehmigung aufgefordert hat, ist er nach § 108 Abs. 2 S. 1 BGB der einzig mögliche Adressat für deren Erklärung über die Genehmigung. Ein Parallelbeispiel findet sich im § 177 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie sehen an diesen Beispielen, dass der § 182 ff. BGB nur allgemeine Regelungen über die Zustimmung enthält, die für einzelne Tatbestände durch besondere Regelungen über die Zustimmung teilweise verdrängt werden. So geschieht das bei allgemeinen Regeln oft: Sie gelten nur, wenn keine speziellen Regeln Vorrang beanspruchen. Lex specialis derogat legi generali, sagten die Lateiner, was heißt: Das spezielle Gesetz verdrängt das allgemeine Gesetz! (Verdrängungsregeln) Bei der Abgabe der Zustimmungserklärung braucht der Erklärende eine bestimmte Form (Formen des Rechtsgeschäfts) nicht einzuhalten. Das gilt gem. § 182 Abs. 2 BGB sogar dann, wenn das Rechtsgeschäft, dem zugestimmt wird, einer bestimmten Form bedarf.

Beispiel: Viktor (V) hat , ohne von Kurt (K) bevollmächtigt zu sein, im Namen des K von Eugen (E) ein Grundstück, notariell beurkundet, gekauft. K erfährt von dem vorgenommenen Geschäft und schreibt daraufhin dem E, er bitte ihn, den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt zu stellen.

Der notariell beurkundete und damit formgültig zustande gekommene Kaufvertrag (§§ 433, 311 b Abs. 1 S. 1 BGB) zwischen K und E war gem. §§ 164, 177 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam und bedurfte zur Wirksamkeit der Genehmigung durch K. Während der Kaufvertrag selbst dem Formzwang des § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB unterlag, konnte K seine Zustimmungserklärung nach § 182 Abs. 2 BGB formfrei abgeben. Also konnte er sie auch durch konkludente schriftliche Erklärung gegenüber E äußern. So liegt der Fall hier, denn dadurch, dass K den E zur Stellung des Umschreibungsantrages beim Grundbuchamt aufforderte, gab er gem. §§ 133, 157 BGB zu verstehen, dass er mit dem durch den Vertreter V vorgenommenen Rechtsgeschäft einverstanden sei. Aus dem bisher Dargestellten ergibt sich bereits, dass die vorher erteilte Zustimmung, also die Einwilligung, das spätere Rechtsgeschäft sofort mit seinem Abschluss wirksam werden lässt. Bei einseitigen Rechtsgeschäften – z.B. einer Kündigung – gilt hierzu allerdings die Besonderheit, dass der Erklärungsgegner aus Gründen des Vertrauensschutzes ausnahmsweise die Vorlage einer schriftlichen Einwilligungserklärung verlangen kann, wenn er vorher nicht vom Einwilligenden über die erteilte Zustimmung in Kenntnis gesetzt worden ist. Dies ergibt sich aus § 182 Abs. 3 BGB i.V.m. § 111 S. 2, 3 BGB. Wie bei allen einseitigen Rechtsgeschäften soll der Erklärungsempfänger geschützt werden, da-mit sich bestehende Zweifel über die Wirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäftes nicht zu seinem Nachteil auswirken können. Also: Alle einseitigen Rechtsgeschäfte sind trotz Einwilligung unwirksam, wenn die Einwilligung nicht schriftlich vorgelegt wird und der Adressat das Rechtsgeschäft deshalb sofort zurückweist. Die Wirksamkeit des späteren Rechtsgeschäfts setzt allerdings voraus, dass die einmal erteilte Einwilligung bei Abschluss des Geschäftes auch noch wirksam ist. Dies ist nicht etwa selbstverständlich. Denn die einmal erteilte Einwilligung ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäftes gem. § 183 S. 1 BGB grundsätzlich frei widerruflich. Der Widerrufende braucht für den Widerruf seiner Einwilligung dem Erklärungsempfänger keine Gründe anzugeben. Als Empfänger der Erklärung kommen nach § 183 S. 2 BGB sämtliche am Rechtsgeschäft beteiligten Personen in Betracht, so dass der Widerruf etwa auch gegenüber dem Minderjährigen oder dessen Geschäftspartner erklärt werden kann. Diese Widerrufsmöglichkeit besteht grundsätzlich bei allen Arten von Rechtsgeschäften. In einigen wenigen Ausnahmefällen ist der Widerruf jedoch kraft besonderer ge-setzlicher Bestimmung ausgeschlossen. Solche Fälle werden Sie später, vornehmlich im Sachenrecht bei § 873 Abs. 2 BGB, kennen lernen. Ein recht instruktives Beispiel für den gesetzlichen Ausschluss des Widerrufs bietet § 1750 Abs. 2 S. 2 BGB. Es ist einzusehen, dass die Bindung der Einwilligungserklärungen für ein geordnetes Adoptionsver- fahren unerlässlich ist, damit das Verfahren nicht durch Unsicherheiten über den Bestand der Einwilligungen zu Lasten des Kindes gestört wird. Folglich können die Einwilligungserklärungen (Ausn.: § 1750 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB) nicht widerrufen werden. Darüber hinaus ist ein Widerruf aber auch dann nicht möglich, wenn sich aus dem der Erteilung der Einwilligung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis die Unwiderruflichkeit ergibt. Nach der Vornahme des Rechtsgeschäftes jedenfalls ist die Einwilligung immer unwiderruflich, weil ja das Rechtsgeschäft durchgeführt worden ist.


Zweiseitiges Rechtsgeschäft ist ein zwischen zwei Vertragspartnern geschlossener Vertrag, der eine Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten Rechtserfolges enthält. (Vertrag Rechtsgeschäft)