Miteigentum

Aus Jura Base Camp
Version vom 25. November 2016, 12:25 Uhr von Marc (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Das Eigentum als rechtliche Gewalt an einer Sache gehört mehreren Personen zu bestimmten Bruchteilen, § 1008 ff. BGB.“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Das Eigentum als rechtliche Gewalt an einer Sache gehört mehreren Personen zu bestimmten Bruchteilen, § 1008 ff. BGB.