Notwehr: Unterschied zwischen den Versionen
Marc (Diskussion | Beiträge) |
Admin (Diskussion | Beiträge) K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | ist gem. § 32 Abs. 2 StGB diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (Notwehr in Form der Nothilfe) abzuwenden. Die Notwehr gilt sowohl für § 823 BGB als auch für das Strafrecht als [[Rechtfertigungsgrund]]; der Täter handelt dann nicht widerrechtlich. Diese rechtfertigende Gegennorm zum Tat-bestand besteht ihrerseits wieder aus einzelnen Tatbestandsmerkmalen, die erkannt, ausgelegt und definiert werden müssen und unter die subsumiert werden muss, bevor als Rechtsfolge die Rechtswidrigkeit entfällt oder auch nicht entfällt. Das Notwehrrecht beruht sowohl auf dem Gedanken des Selbstschutzes als auch auf dem germanischen Grundsatz „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“, was man Rechtsbewährung nennt. Obwohl in einem Rechtsstaat das Gewaltmonopol von dem Einzelnen auf den Staat übertragen und damit das Faustrecht abgeschafft worden ist, wird auch in zivilisierten Staaten anerkannt, dass es Fälle geben kann, in denen Rechtsgüter auch durch jeden einzelnen Rechtsgenossen selbst geschützt werden dürfen. Die Problematik der Notwehr liegt in ihrer notwendigen Einschränkung, um das Ausufern einer Selbstjustiz zu verhindern. | + | ist gem. § 32 Abs. 2 StGB diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (Notwehr in Form der [[Nothilfe]]) abzuwenden. Die Notwehr gilt sowohl für § 823 BGB als auch für das [[Strafrecht]] als [[Rechtfertigungsgrund]]; der [[Täter]] handelt dann nicht [[widerrechtlich]]. Diese rechtfertigende Gegennorm zum Tat-bestand besteht ihrerseits wieder aus einzelnen Tatbestandsmerkmalen, die erkannt, ausgelegt und definiert werden müssen und unter die subsumiert werden muss, bevor als [[Rechtsfolge]] die Rechtswidrigkeit entfällt oder auch nicht entfällt. Das Notwehrrecht beruht sowohl auf dem Gedanken des Selbstschutzes als auch auf dem germanischen Grundsatz „Das [[Recht]] braucht dem Unrecht nicht zu weichen“, was man Rechtsbewährung nennt. Obwohl in einem Rechtsstaat das Gewaltmonopol von dem Einzelnen auf den Staat übertragen und damit das Faustrecht abgeschafft worden ist, wird auch in zivilisierten Staaten anerkannt, dass es Fälle geben kann, in denen [[Rechtsgüter]] auch durch jeden einzelnen Rechtsgenossen selbst geschützt werden dürfen. Die Problematik der Notwehr liegt in ihrer notwendigen Einschränkung, um das Ausufern einer Selbstjustiz zu verhindern. |
Beispiel: Axel und Bodo geraten beim Pokerspiel in einer Gaststätte in Streit. A geht auf B mit einem Schlagring los. B setzt sich zur Wehr, indem er mit einem Barhocker auf A einschlägt. Jetzt zieht A ein Fallmesser und sticht B damit in den Oberarm. | Beispiel: Axel und Bodo geraten beim Pokerspiel in einer Gaststätte in Streit. A geht auf B mit einem Schlagring los. B setzt sich zur Wehr, indem er mit einem Barhocker auf A einschlägt. Jetzt zieht A ein Fallmesser und sticht B damit in den Oberarm. | ||
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
I. Strafbarkeit des B | I. Strafbarkeit des B | ||
1. Tatbestand | 1. Tatbestand | ||
− | Dadurch, dass B mit dem Barhocker auf A einschlägt, könnte er eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB begangen haben. Das setzt voraus, dass er einen anderen Menschen mittels eines gefährlichen Werkzeuges körperlich misshandelt hat. Körperliche Misshandlung ist jedes unangemessene Behandeln einer anderen Person, durch welches das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird. Die Schläge mit dem Barhocker stellen ein solches Behandeln dar. Weiterhin müsste der Barhocker ein gefährliches Werkzeug sein. Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, nicht ganz unerhebliche Körperverletzungen hervorzurufen. Der Barhocker ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seines konkreten Einsatzes ein solcher Gegenstand. Mithin hat B den Tatbestand der §§ 223, 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB erfüllt. | + | Dadurch, dass B mit dem Barhocker auf A einschlägt, könnte er eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB begangen haben. Das setzt voraus, dass er einen anderen Menschen mittels eines gefährlichen Werkzeuges körperlich misshandelt hat. Körperliche Misshandlung ist jedes unangemessene Behandeln einer anderen Person, durch welches das körperliche Wohlbefinden oder die [[körperliche Unversehrtheit]] nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird. Die Schläge mit dem Barhocker stellen ein solches Behandeln dar. Weiterhin müsste der Barhocker ein gefährliches Werkzeug sein. Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, nicht ganz unerhebliche Körperverletzungen hervorzurufen. Der Barhocker ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seines konkreten Einsatzes ein solcher Gegenstand. Mithin hat B den Tatbestand der §§ 223, 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB erfüllt. |
2. Rechtswidrigkeit | 2. Rechtswidrigkeit | ||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
Zunächst müsste also ein [[Angriff]] des A auf B stattgefunden haben. | Zunächst müsste also ein [[Angriff]] des A auf B stattgefunden haben. | ||
Angriff ist jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen durch einen Menschen. Notwehrfähig ist jedes rechtlich geschützte Interesse des Täters oder eines Dritten; eine Abschichtung in verteidigungswürdige und nichtverteidigungswürdige Rechtsgüter/Interessen kennt das Notwehrrecht nicht. Eine Notwehrsituation wird also nicht nur durch eine Beeinträchtigung des Körpers oder des Lebens begründet, sondern die Notwehrbefugnis besteht auch zur Verteidigung der Ehre, der Intimsphäre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, des Rechts am eigenen Bilde, das bereits durch unbefugtes Fotografieren verletzt wird, der Nachtruhe, des Hausrechts, des Besitzes, des Vermögens, des elterlichen Sorgerechts – kurz: jedes Individualrechts. Dagegen ist die Ehe nicht notwehrfähig, wenn die Verletzung mit Willen des anderen Ehegatten geschieht. Daher besteht kein Notwehrrecht des Ehemannes, der seine Ehefrau beim Ehebruch überrascht. | Angriff ist jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen durch einen Menschen. Notwehrfähig ist jedes rechtlich geschützte Interesse des Täters oder eines Dritten; eine Abschichtung in verteidigungswürdige und nichtverteidigungswürdige Rechtsgüter/Interessen kennt das Notwehrrecht nicht. Eine Notwehrsituation wird also nicht nur durch eine Beeinträchtigung des Körpers oder des Lebens begründet, sondern die Notwehrbefugnis besteht auch zur Verteidigung der Ehre, der Intimsphäre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, des Rechts am eigenen Bilde, das bereits durch unbefugtes Fotografieren verletzt wird, der Nachtruhe, des Hausrechts, des Besitzes, des Vermögens, des elterlichen Sorgerechts – kurz: jedes Individualrechts. Dagegen ist die Ehe nicht notwehrfähig, wenn die Verletzung mit Willen des anderen Ehegatten geschieht. Daher besteht kein Notwehrrecht des Ehemannes, der seine Ehefrau beim Ehebruch überrascht. | ||
− | Interessant ist hier ein kurzer Rechtsvergleich mit anderen Rechtsordnungen. Auch heute noch erlauben einige Strafgesetzbücher einem Ehegatten (männlich!), den in flagranti ertappten Ehebrecher zu töten. Der ungläubige Student sei auf Art. 324 des französischen Code Pénal verwiesen, der auch von einigen latein-amerikanischen Ländern übernommen worden ist. Art. 1220 des Strafgesetzbuches von Texas lautet: „Ein Totschlag ist gerechtfertigt, wenn er von einem Ehemann (!) an einem Dritten (!) begangen wird, den er bei einem Ehebruch mit seiner Ehefrau ertappt hat, vorausgesetzt, dass die Tötung stattfindet, ehe sich die Ehebrecher getrennt (!) haben.“ | + | Interessant ist hier ein kurzer Rechtsvergleich mit anderen Rechtsordnungen. Auch heute noch erlauben einige Strafgesetzbücher einem Ehegatten (männlich!), den in flagranti ertappten Ehebrecher zu töten. Der ungläubige Student sei auf Art. 324 des französischen [[Code]] Pénal verwiesen, der auch von einigen latein-amerikanischen Ländern übernommen worden ist. Art. 1220 des Strafgesetzbuches von Texas lautet: „Ein [[Totschlag]] ist gerechtfertigt, wenn er von einem Ehemann (!) an einem Dritten (!) begangen wird, den er bei einem Ehebruch mit seiner Ehefrau ertappt hat, vorausgesetzt, dass die Tötung stattfindet, ehe sich die Ehebrecher getrennt (!) haben.“ |
Da A mit einem Schlagring auf B zugeht, ist eine Beeinträchtigung des Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit zu erwarten. | Da A mit einem Schlagring auf B zugeht, ist eine Beeinträchtigung des Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit zu erwarten. | ||
Mithin liegt ein Angriff seitens des A auf B vor. | Mithin liegt ein Angriff seitens des A auf B vor. | ||
Weiterhin müsste der Angriff [[gegenwärtig]] sein. | Weiterhin müsste der Angriff [[gegenwärtig]] sein. | ||
− | Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder fortdauert. Mit diesem Merkmal versucht der Gesetzgeber eine zeitliche Grenze für die Durchbrechung des im Übrigen abgeschafften Faustrechts zu finden. Nicht gegenwärtig ist der bereits abgeschlossene, aufgegebene oder endgültig abgewehrte sowie grundsätzlich der zukünftige Angriff. Letzterer ist allerdings dann gegenwärtig, wenn er unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann. Steht der Angreifer mit einer Axt in der Hand vor dem Opfer, braucht der Angegriffene nicht mit der Gegenwehr zuzuwarten. | + | Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder fortdauert. Mit diesem Merkmal versucht der Gesetzgeber eine zeitliche Grenze für die Durchbrechung des im Übrigen abgeschafften Faustrechts zu finden. Nicht gegenwärtig ist der bereits abgeschlossene, aufgegebene oder endgültig abgewehrte sowie [[grundsätzlich]] der zukünftige Angriff. Letzterer ist allerdings dann gegenwärtig, wenn er unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann. Steht der Angreifer mit einer Axt in der Hand vor dem Opfer, braucht der Angegriffene nicht mit der Gegenwehr zuzuwarten. |
Da A mit dem Schlagring vor B steht, um zuzuschlagen, steht der Angriff unmittelbar bevor, ist mithin gegenwärtig. | Da A mit dem Schlagring vor B steht, um zuzuschlagen, steht der Angriff unmittelbar bevor, ist mithin gegenwärtig. | ||
Darüber hinaus muss der gegenwärtige Angriff rechtswidrig sein. | Darüber hinaus muss der gegenwärtige Angriff rechtswidrig sein. | ||
− | Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Knapper, wenn auch nicht abschließend, ist die Formel: Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er seinerseits nicht gerechtfertigt ist. Der Wille des Gesetzgebers ist klar zu erkennen; er will eine Kette von Rechtfertigungsgründen verhindern. | + | Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er im Widerspruch zur [[Rechtsordnung]] steht. Knapper, wenn auch nicht abschließend, ist die Formel: Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er seinerseits nicht gerechtfertigt ist. Der Wille des Gesetzgebers ist klar zu erkennen; er will eine Kette von Rechtfertigungsgründen verhindern. |
Beispiel 1: A greift B an, B wehrt sich mit Faustschlägen; nunmehr schlägt A mit dem Hammer zu und beruft sich auf Notwehr. | Beispiel 1: A greift B an, B wehrt sich mit Faustschlägen; nunmehr schlägt A mit dem Hammer zu und beruft sich auf Notwehr. | ||
Zeile 53: | Zeile 53: | ||
Nur wenn die objektiven und subjektiven Rechtfertigungselemente der Notwehr zusammentreffen, ist die Tat gerechtfertigt. Das ist in beiden Sachverhalten nicht der Fall. Die tatbestandlichen Körperverletzungen von S1 und Otto (§ 223 StGB) sind nicht durch § 32 Abs. 1, 2 StGB gedeckt, da zwar jeweils ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt, sich die Verteidigung auch jeweils als eine erforderliche Abwehrmaßnahme darstellt, es den Tätern aber am Verteidigungswillen mangelt. | Nur wenn die objektiven und subjektiven Rechtfertigungselemente der Notwehr zusammentreffen, ist die Tat gerechtfertigt. Das ist in beiden Sachverhalten nicht der Fall. Die tatbestandlichen Körperverletzungen von S1 und Otto (§ 223 StGB) sind nicht durch § 32 Abs. 1, 2 StGB gedeckt, da zwar jeweils ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt, sich die Verteidigung auch jeweils als eine erforderliche Abwehrmaßnahme darstellt, es den Tätern aber am Verteidigungswillen mangelt. | ||
− | Fraglich ist allerdings die Rechtsfolge, wenn – wie in unseren Fällen – der Täter eine an sich gegebene rechtfertigende Situation nicht kennt. Unter Hinweis darauf, dass S1 und Otto objektiv ja dem Recht gemäß gehandelt haben, nimmt die richtige Meinung hier nur Versuch an (Gegenmeinung: Vollendung). | + | Fraglich ist allerdings die Rechtsfolge, wenn – wie in unseren Fällen – der Täter eine an sich gegebene rechtfertigende Situation nicht kennt. Unter Hinweis darauf, dass S1 und Otto objektiv ja dem Recht gemäß gehandelt haben, nimmt die richtige Meinung hier nur Versuch an (Gegenmeinung: [[Vollendung]]). |
Merken Sie bitte: | Merken Sie bitte: | ||
− | Nichtkenntnis der tatsächlichen Voraus-setzungen der Notwehr: Keine Notwehr, da Verteidigungswille fehlt! Bestrafung wegen Versuchs! | + | Nichtkenntnis der tatsächlichen Voraus-setzungen der Notwehr: Keine Notwehr, da [[Verteidigungswille]] fehlt! Bestrafung wegen Versuchs! |
− | Irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr (umgekehrter Fall): sog. Putativnotwehr, d.h. Täter handelt rechtswidrig, jedoch unterliegt er einem Erlaubnistatbestandsirrtum gem. § 16 StGB analog. ([[Irrtumslehre im Strafrecht]]) | + | Irrige [[Annahme]] der tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr (umgekehrter Fall): sog. [[Putativnotwehr]], d.h. Täter handelt rechtswidrig, jedoch unterliegt er einem Erlaubnistatbestandsirrtum gem. § 16 StGB analog. ([[Irrtumslehre im Strafrecht]]) |
B weiß, dass er von A angegriffen wird und will sich verteidigen, handelt folglich mit Verteidigungswillen. | B weiß, dass er von A angegriffen wird und will sich verteidigen, handelt folglich mit Verteidigungswillen. | ||
Zeile 107: | Zeile 107: | ||
Sachbeschädigung gem. § 303 StGB an der Kleidung | Sachbeschädigung gem. § 303 StGB an der Kleidung | ||
Beleidigung gem. § 185 StGB durch das Schütten des Whiskys (Ehrverletzung) | Beleidigung gem. § 185 StGB durch das Schütten des Whiskys (Ehrverletzung) | ||
− | Diebstahl gem. § 242 StGB, da der Whisky als Provokationsmittel benutzt wird? ([[Sachwerttheorie]]). | + | [[Diebstahl]] gem. § 242 StGB, da der Whisky als Provokationsmittel benutzt wird? ([[Sachwerttheorie]]). |
− | In Betracht kommt darüber hinaus eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 StGB. Die [[Subsumtion]] unter den Tatbestand bereitet keine Schwierigkeiten. Diese Körperverletzung könnte allerdings durch Notwehr gerechtfertigt sein. Ein gegenwärtiger Angriff des Max auf Theo hat vorgelegen. Dieser Angriff war auch rechtswidrig, da Max sich mangels Gegenwärtigkeit des Angriffs des Theo auf Max (der Whisky war vernichtet, die Ehre war verletzt, der Diebstahl war beendet, die Kleidung war beschädigt) nicht seinerseits auf Notwehr berufen kann. Auch war die Verteidigung erforderlich. Es fehlt aber möglicherweise an dem subjektiven Rechtfertigungselement des Verteidigungswillens. Da Theo durch seine Handlungen die Notwehrlage absichtlich provozierte, um unter dem Deckmantel der Notwehr selbst verletzen zu können, handelte er nicht mit Verteidigungs- sondern Angriffswillen. Man kann auch an die Figur des Rechtsmissbrauches denken, da Theo das Notwehrrecht für seine kriminellen Zwecke missbraucht hat. | + | In Betracht kommt darüber hinaus eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 StGB. Die [[Subsumtion]] unter den Tatbestand bereitet keine Schwierigkeiten. Diese Körperverletzung könnte allerdings durch Notwehr gerechtfertigt sein. Ein gegenwärtiger Angriff des Max auf Theo hat vorgelegen. Dieser Angriff war auch rechtswidrig, da Max sich mangels [[Gegenwärtigkeit des Angriffs]] des Theo auf Max (der Whisky war vernichtet, die Ehre war verletzt, der Diebstahl war beendet, die Kleidung war beschädigt) nicht seinerseits auf Notwehr berufen kann. Auch war die Verteidigung erforderlich. Es fehlt aber möglicherweise an dem subjektiven Rechtfertigungselement des Verteidigungswillens. Da Theo durch seine Handlungen die Notwehrlage absichtlich provozierte, um unter dem Deckmantel der Notwehr selbst verletzen zu können, handelte er nicht mit Verteidigungs- sondern Angriffswillen. Man kann auch an die Figur des Rechtsmissbrauches denken, da Theo das Notwehrrecht für seine kriminellen Zwecke missbraucht hat. |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:44 Uhr
ist gem. § 32 Abs. 2 StGB diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (Notwehr in Form der Nothilfe) abzuwenden. Die Notwehr gilt sowohl für § 823 BGB als auch für das Strafrecht als Rechtfertigungsgrund; der Täter handelt dann nicht widerrechtlich. Diese rechtfertigende Gegennorm zum Tat-bestand besteht ihrerseits wieder aus einzelnen Tatbestandsmerkmalen, die erkannt, ausgelegt und definiert werden müssen und unter die subsumiert werden muss, bevor als Rechtsfolge die Rechtswidrigkeit entfällt oder auch nicht entfällt. Das Notwehrrecht beruht sowohl auf dem Gedanken des Selbstschutzes als auch auf dem germanischen Grundsatz „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“, was man Rechtsbewährung nennt. Obwohl in einem Rechtsstaat das Gewaltmonopol von dem Einzelnen auf den Staat übertragen und damit das Faustrecht abgeschafft worden ist, wird auch in zivilisierten Staaten anerkannt, dass es Fälle geben kann, in denen Rechtsgüter auch durch jeden einzelnen Rechtsgenossen selbst geschützt werden dürfen. Die Problematik der Notwehr liegt in ihrer notwendigen Einschränkung, um das Ausufern einer Selbstjustiz zu verhindern.
Beispiel: Axel und Bodo geraten beim Pokerspiel in einer Gaststätte in Streit. A geht auf B mit einem Schlagring los. B setzt sich zur Wehr, indem er mit einem Barhocker auf A einschlägt. Jetzt zieht A ein Fallmesser und sticht B damit in den Oberarm.
I. Strafbarkeit des B 1. Tatbestand Dadurch, dass B mit dem Barhocker auf A einschlägt, könnte er eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB begangen haben. Das setzt voraus, dass er einen anderen Menschen mittels eines gefährlichen Werkzeuges körperlich misshandelt hat. Körperliche Misshandlung ist jedes unangemessene Behandeln einer anderen Person, durch welches das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird. Die Schläge mit dem Barhocker stellen ein solches Behandeln dar. Weiterhin müsste der Barhocker ein gefährliches Werkzeug sein. Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, nicht ganz unerhebliche Körperverletzungen hervorzurufen. Der Barhocker ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seines konkreten Einsatzes ein solcher Gegenstand. Mithin hat B den Tatbestand der §§ 223, 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit Die Tatbestandserfüllung indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, es greift ein Rechtfertigungsgrund ein. Als solcher kommt hier Notwehr gem. § 32 Abs. 1, 2 StGB in Betracht. Zunächst müsste also ein Angriff des A auf B stattgefunden haben. Angriff ist jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen durch einen Menschen. Notwehrfähig ist jedes rechtlich geschützte Interesse des Täters oder eines Dritten; eine Abschichtung in verteidigungswürdige und nichtverteidigungswürdige Rechtsgüter/Interessen kennt das Notwehrrecht nicht. Eine Notwehrsituation wird also nicht nur durch eine Beeinträchtigung des Körpers oder des Lebens begründet, sondern die Notwehrbefugnis besteht auch zur Verteidigung der Ehre, der Intimsphäre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, des Rechts am eigenen Bilde, das bereits durch unbefugtes Fotografieren verletzt wird, der Nachtruhe, des Hausrechts, des Besitzes, des Vermögens, des elterlichen Sorgerechts – kurz: jedes Individualrechts. Dagegen ist die Ehe nicht notwehrfähig, wenn die Verletzung mit Willen des anderen Ehegatten geschieht. Daher besteht kein Notwehrrecht des Ehemannes, der seine Ehefrau beim Ehebruch überrascht. Interessant ist hier ein kurzer Rechtsvergleich mit anderen Rechtsordnungen. Auch heute noch erlauben einige Strafgesetzbücher einem Ehegatten (männlich!), den in flagranti ertappten Ehebrecher zu töten. Der ungläubige Student sei auf Art. 324 des französischen Code Pénal verwiesen, der auch von einigen latein-amerikanischen Ländern übernommen worden ist. Art. 1220 des Strafgesetzbuches von Texas lautet: „Ein Totschlag ist gerechtfertigt, wenn er von einem Ehemann (!) an einem Dritten (!) begangen wird, den er bei einem Ehebruch mit seiner Ehefrau ertappt hat, vorausgesetzt, dass die Tötung stattfindet, ehe sich die Ehebrecher getrennt (!) haben.“ Da A mit einem Schlagring auf B zugeht, ist eine Beeinträchtigung des Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit zu erwarten. Mithin liegt ein Angriff seitens des A auf B vor. Weiterhin müsste der Angriff gegenwärtig sein. Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder fortdauert. Mit diesem Merkmal versucht der Gesetzgeber eine zeitliche Grenze für die Durchbrechung des im Übrigen abgeschafften Faustrechts zu finden. Nicht gegenwärtig ist der bereits abgeschlossene, aufgegebene oder endgültig abgewehrte sowie grundsätzlich der zukünftige Angriff. Letzterer ist allerdings dann gegenwärtig, wenn er unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann. Steht der Angreifer mit einer Axt in der Hand vor dem Opfer, braucht der Angegriffene nicht mit der Gegenwehr zuzuwarten. Da A mit dem Schlagring vor B steht, um zuzuschlagen, steht der Angriff unmittelbar bevor, ist mithin gegenwärtig. Darüber hinaus muss der gegenwärtige Angriff rechtswidrig sein. Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Knapper, wenn auch nicht abschließend, ist die Formel: Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er seinerseits nicht gerechtfertigt ist. Der Wille des Gesetzgebers ist klar zu erkennen; er will eine Kette von Rechtfertigungsgründen verhindern.
Beispiel 1: A greift B an, B wehrt sich mit Faustschlägen; nunmehr schlägt A mit dem Hammer zu und beruft sich auf Notwehr.
Die gefährliche Körperverletzung durch A ist nicht durch Notwehr gem. § 32 Abs. 1, 2 StGB gerechtfertigt, da der gegenwärtige Angriff durch B auf den Körper des A nicht rechtswidrig, vielmehr seinerseits durch Notwehr gerechtfertigt war. Notwehr gegen Notwehr ist damit ausgeschlossen.
Beispiel 2: Polizist P nimmt Einbrecher E auf frischer Tat fest. E wehrt sich gegen die Festnahme durch einen gezielten Faustschlag.
Die Körperverletzung durch E ist nicht durch Notwehr gedeckt. Zwar hat ein gegenwärtiger Angriff auf die Freiheit des E (vgl. § 239 StGB) vorgelegen, dieser war jedoch gem. § 127 StPO durch den sog. „Jedermann-paragraphen“ gerechtfertigt, mithin nicht rechtswidrig.
Beispiel 3: Vater V gibt seinem einmal mehr um drei Stunden zu spät aus der Disco nach Hause kommenden 12-jährigen Sohn Elvis ein paar kräftige Ohrfeigen. Elvis hält das für autoritäres Gehabe und schlägt zurück.
Hält man ein elterliches Züchtigungsrecht in ganz engen Grenzen mit angemessenen Mitteln zu ausschließlich pädagogischen Zwecken für vertretbar (äußerst bedenklich wegen des neuen § 1631 Abs. 2 BGB), so hat Sohn Elvis diese Ohrfeigen zu dulden. Ein rechtswidriger Angriff auf seine körperliche Integrität und Würde (!) liegt dann nicht vor, wenn der Vater V seinerseits durch das Züchtigungsrecht gerechtfertigt ist. Dagegen könnte sich Elvis solcher „Erziehungsmittel“ seitens seines Nachbarn N, seines Meisters M, seines Obergefreiten O oder seines Gymnasiallehrers G durch Gegenwehr erwehren (wegen § 1631 Abs. 2 BGB auch gegen die Eltern? – Das wäre die Konsequenz!).
Da der Angriff des A auf B grundlos erfolgte, ist er rechtswidrig.
Schließlich muss die Verteidigung erforderlich sein. Erforderlich ist diejenige Verteidigung, die notwendig ist, den Angriff endgültig zu brechen, wobei der Angegriffene von mehreren ihm zu Gebote stehenden Mitteln das den Angreifer am wenigsten beeinträchtigende wählen muss. Mit diesem Tatbestands- merkmal soll eine Proportionalität zwischen Angriffs- und Verteidigungsmitteln hergestellt werden. Die Intensität der Verteidigung richtet sich nach der Intensität des Angriffs. Dabei geht es nur um die Verhältnismäßigkeit der Mittel, nicht auch um die Verhältnismäßigkeit von angegriffenem und durch die Verteidigung verletztem Rechtsgut (Güterabwägung). Die Güterabwägung finden Sie nur in § 34 StGB – nicht in § 32 StGB! Man braucht sich also nicht auf Schutzwehr (Abwehr) zu beschränken, sondern kann auch Trutzwehr (Gegenangriff) üben. Geht der Angegriffene allerdings über die erforderliche Verteidigung hinaus, wird aus der begonnenen Notwehrhandlung ein rechtswidriger Angriff, gegen den Notwehr zulässig ist.
Beispiel: Der Judokämpfer J wird von dem schmächtigen S mit den Fäusten angegriffen. Obwohl J den Angriff mit Judogriffen hätte abwehren können, verteidigt er sich mit dem Messer und verletzt dabei den S.
Die Tat des J ist nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Sein Vorgehen überschreitet das Maß der erforderlichen Verteidigung; er verstößt gegen den Grundsatz des mildesten Mittels. S könnte sich seinerseits auf Notwehr berufen, wenn er zur Abwehr des Messerangriffs seinerseits J verletzt. Unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln muss eben das am wenigsten gefährliche und schädliche gewählt werden. Der Schlag mittels des Barhockers stellt gegen den Angriff mit einem Schlagring ein angemessenes Mittel dar.
Endlich muss der Angegriffene als subjektives Rechtfertigungselement mit Verteidigungswillen gehandelt haben. Der Täter hat Verteidigungswillen, wenn er die Notwehrsituation kennt und zur Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes handelt. Im Prinzip bedeutet das nichts anderes, als dass gleichsam als Gegenstück zum Vorsatz bei den Vorsatzdelikten ein subjektiver Rechtfertigungsvorsatz zu den objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen hinzutreten muss. Niemand kann sich auf Notwehr beru- fen, der gar nicht weiß, dass eine Notwehrlage besteht. Das Erfordernis dieses Verteidigungswillens muss man im Gesetz schon suchen: Es steckt in der finalen Wendung „ u m ... a b z u wenden“.
Beispiel 1: Student S1 will seinen Widersacher S2 bei einer Begegnung verprügeln, ohne zu ahnen, dass S2 den gleichen Gedanken hegt. Nachdem S1 zwei gezielte Schläge auf das Kinn des S2 unternommen hat, stellt sich heraus, dass S2 auch gerade im Begriff war, S1 eine Lektion zu erteilen, und zu diesem Zweck schon Schlagringe über seine Finger gestülpt hatte.
Beispiel 2: Otto sieht seinen Widersacher Max an seinem Porsche. Da er noch eine alte Rechnung mit ihm offen hat, tritt er von hinten an ihn heran und schlägt ihn nieder. Max war gerade dabei, den Porsche zu klauen, was Otto nicht wusste.
Nur wenn die objektiven und subjektiven Rechtfertigungselemente der Notwehr zusammentreffen, ist die Tat gerechtfertigt. Das ist in beiden Sachverhalten nicht der Fall. Die tatbestandlichen Körperverletzungen von S1 und Otto (§ 223 StGB) sind nicht durch § 32 Abs. 1, 2 StGB gedeckt, da zwar jeweils ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt, sich die Verteidigung auch jeweils als eine erforderliche Abwehrmaßnahme darstellt, es den Tätern aber am Verteidigungswillen mangelt. Fraglich ist allerdings die Rechtsfolge, wenn – wie in unseren Fällen – der Täter eine an sich gegebene rechtfertigende Situation nicht kennt. Unter Hinweis darauf, dass S1 und Otto objektiv ja dem Recht gemäß gehandelt haben, nimmt die richtige Meinung hier nur Versuch an (Gegenmeinung: Vollendung). Merken Sie bitte: Nichtkenntnis der tatsächlichen Voraus-setzungen der Notwehr: Keine Notwehr, da Verteidigungswille fehlt! Bestrafung wegen Versuchs! Irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr (umgekehrter Fall): sog. Putativnotwehr, d.h. Täter handelt rechtswidrig, jedoch unterliegt er einem Erlaubnistatbestandsirrtum gem. § 16 StGB analog. (Irrtumslehre im Strafrecht) B weiß, dass er von A angegriffen wird und will sich verteidigen, handelt folglich mit Verteidigungswillen.
Trotz Vorliegens sämtlicher gesetzlicher Tatbestandsmerkmale der „geschriebenen“ Notwehr ist sie dennoch in bestimmten Fällen ausgeschlossen oder beschränkt, nämlich dann, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist. Diese Ausnahme des allgemeinen Notwehrrechts ist zwar nicht in § 32 Abs. 2 StGB ausdrücklich geregelt, folgt jedoch aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Recht nicht missbraucht werden darf. Entwickelt hat sich das so:
Beispiel: Ein gelähmter Bauer, der von seinen Angehörigen für die Zeit des Kirchganges auf die Terrasse geschoben wurde, schießt auf den Äpfel stehlenden Nachbarjungen in seinem Apfelbaum, nachdem sämtliches Rufen, Flehen und Bitten nicht gefruchtet hatten. Beim Abfeuern des Schusses hat B zwar auf die Beine des Jungen gezielt, dabei aber wegen der großen Entfernung auch einen tödlichen Treffer billigend in Kauf genommen. Der Junge wird tödlich getroffen.
Nehmen Sie § 32 Abs. 2 StGB wörtlich, so wäre der tatbestandliche Totschlag gem. § 212 StGB durch Notwehr gerechtfertigt. Selbst das Merkmal der Erforderlichkeit muss man notgedrungen bejahen, da dem Bauern B kein weniger einschneidendes Mittel als der Schuss mit der Flinte zur Verfügung stand. Wer nur einen Pfeil im Köcher hat, kann auch nur diesen einen verschießen. Dennoch erscheint Ihnen dieses Ergebnis sicherlich unerträglich und mit Ihrem Rechtsgefühl nicht vereinbar. Aus diesem Grund wird das Notwehrrecht über das Merkmal des Rechtsmissbrauches weiter eingeschränkt in folgenden Fällen: Es besteht ein unerträgliches Missverhältnis zwischen dem angegriffenen und dem durch die Verteidigung beeinträchtigten Rechtsgut. So im „Apfelbauerfall“; aber auch beim Gebrauch von scharfen Hunden gegen den einen Privatweg benutzenden Spaziergänger, beim Schutz eines Obstbaumes durch eine tödlich wirkende elektrische An- lage, beim tödlichen Schuss auf den mit geringer Beute fliehenden Dieb oder bei Revolverschüssen zum Schutz von Biergläsern. Kindern, Geisteskranken und Betrunkenen muss man ausweichen. Die Ausübung des Notwehrrechts in voller Schärfe stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar. Zwar verlangt § 32 StGB nur einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff – nicht etwa einen schuldhaften –, dennoch kann man auf Beleidigungen oder Anpöbeleien durch Kinder nur mit Worten erwidern, anderenfalls muss man gehen! Das Notwehrrecht ist in diesen Fällen zwar nicht ausgeschlossen, aber beschränkt; der Verteidiger muss sich auf eine möglichst schonende Gegenwehr beschränken (Abwehr mit Schutzwehr statt Angriff mit Trutzwehr). In Fällen der sog. Unfugabwehr, wenn also Bagatellangriffe vorliegen, ist das Notwehrrecht ebenfalls über die Figur des Rechtsmissbrauchs eingeschränkt (Anfassen bei einem Wortwechsel, Vordrängeln in der Warteschlange beim Bundesligaschlager, Zudringlichkeiten auf einem Studentenball, Belästigungen im Straßenverkehr). Es lässt sich allerdings bezweifeln, ob hier überhaupt ein Angriff vorliegt. Bei der sog. Absichtsprovokation, d.h. bei absichtlichem Herausfordern des Angriffs nur zu dem Zweck, den Angreifer unter dem Deckmantel der so entstehenden Notwehrlage verletzen zu können, ist das Notwehrrecht ebenfalls als rechtsmissbräuchlich zu versagen, wenn es nicht schon am Verteidigungswillen fehlt.
Die Problematik des Notwehrrechts liegt heute in der Praxis mehr auf seinen möglichen Einschränkungen als auf seinen tatsächlichen Voraussetzungen. Die durch das Merkmal des Rechtsmissbrauchs herausgearbeiteten immanenten Schranken der Notwehr kollidieren allerdings sehr häufig sowohl mit dem bekannten Grundsatz „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“ als auch mit der heimlichen Einführung eines der Notwehr an sich fremden Güterabwägungsprinzips (nur die Mittel – nicht die Rechtsgüter – müssen abgewogen werden!). Der Schlag des B mit dem Barhocker stellt sich unter keiner der angeführten Einschrän-kungen als rechtsmissbräuchlich dar. Mithin ist die Körperverletzung durch B insgesamt durch Notwehr gem. § 32 Abs. 1, Abs. 2 StGB gerechtfertigt.
II. Strafbarkeit des A 1. Durch das „Losgehen“ des A auf den B mittels eines Schlagringes hat er sich zunächst wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB strafbar gemacht. (Versuchslehre) 2. Wegen des Stichs in den Oberarm des B könnte sich A weiterhin einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben gem. §§ 223, 224 Abs. 1 S. 2 StGB. A hat den B mittels eines Messers körperlich misshandelt, folglich den Tatbestand erfüllt. Fraglich ist die Rechtswidrigkeit seines Handelns. Die Schläge mit dem Barhocker durch B stellen einen gegenwärtigen Angriff i.S. des § 32 Abs. 2 StGB dar. Dieser war jedoch – wie oben dargestellt – seinerseits durch Notwehr gerechtfertigt. Folglich lag kein rechtswidriger Angriff seitens des B auf A vor. Notwehr gegen Notwehr ist ausgeschlossen. Die Körperverletzung war rechtswidrig. A handelte mit Wissen und Wollen, mithin insgesamt schuldhaft. Also hat sich A wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht. Nicht nur zu Lehrzwecken sei erwähnt, dass die Beteiligung von A und B an öffentlichen Glücksspielen gem. §§ 285, 284 StGB mit Strafe bedroht ist. Geschütztes Rechtsgut dieser Bestimmungen ist die Kontrolle über die Kommerzialisierung der natürlichen Spielleidenschaft des Menschen sowie das Vermögen der Spieler, gefährdet durch Ausbeutung ihres Spieltriebs. Entscheidendes Gewicht kommt hierbei der Abgrenzung von Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel zu. Sie können selbst entscheiden, ob die von Ihnen bevorzugten Spiele zur ersten oder zweiten Art gehören. Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grad der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt (Kümmelblättchen, Kartenlotterie, Rommé, Poker, Black Jack, Roulette, Würfelspiele, Fingerhütchen).
Gibt es Notwehr auch bei pflichtwidrigem Unterlassen?
Beispiel 1: In der Südkurve des Müngersdorfer RheinEnergie-Stadions (1. FC Köln) stellt der Medizinstudent S mit einem Blick fest, dass der neben ihm stehende Fan an einer hochgradig ansteckenden Krankheit leidet. S schlägt F nieder (§ 223 StGB) und alarmiert über Handy die Polizei. Beispiel 2: Der zur Party nicht geladene Gast G entfernt sich nicht trotz mehrfacher Aufforderung durch Hausrechtsträger H. H packt G am Kragen und schmeißt ihn raus (§ 240 StGB). Beispiel 3: Bei einem schweren Verkehrs-unfall leistet der dabeistehende Arzt Dr. P keine Hilfe. A zwingt ihn mit vorgehaltener Pistole zu ärztlichen Versorgungsmaßnahmen (§ 240 StGB). Beispiel 4: Bei einer Bergtour zwingen die Bergsteiger B1 und B2 den Bergführer B mit Gewalt, ihren in eine Gletscherspalte gefal-lenen Bergkameraden B3 herauszuholen (§ 240 StGB).
Zunächst ist festzustellen, dass ein Angriff schon begrifflich ein aktives Tun erfordert, so dass ein rein passives Verhalten für § 32 Abs. 2 StGB nicht ausreicht. Zu denken ist allerdings an eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 2 StGB für Fälle bloßen Untätig-bleibens. Analogie zugunsten (!) des Täters ist ja möglich. Dann müsste eine Regelungslücke bestehen. Das ist zunächst dann nicht der Fall, wenn ein rechtswidrig geschaffener Dauerzustand nicht beendet wird, da dann immer noch ein rechtswidriger gegenwärtiger Angriff durch aktives Tun vorliegt (Partygast). Weiterhin scheidet eine analoge Anwendung aus, wenn die Notstände (§§ 904, 228 BGB, 34 StGB) die Handlung rechtfertigen. Im Übrigen kommt „ein Angriff durch Unterlassen“ nur in Frage, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln (Garantenstellung) besteht (Bergführer), der „Angreifer“ sich durch das Unterlassen also strafbar macht. Der Arzt-Fall ist über den elastischeren § 240 Abs. 2 StGB (keine verwerfliche Mittel-Zweck-Relation) zu lösen, während im Fall des Medizinstudenten keine Notwehr eingreifen kann.
Gibt es Notwehr auch zugunsten des Staates (Staatsnothilfe)?
Beispiel: Theologiestudent S, der den Film „Schulmädchenreport im Nonnenkloster Teil 6“ für religiös und sittlich anstößig hält, wirft während der Vorstellung 50 Stinkbomben. Die Vorstellung muss deshalb eine halbe Stunde unterbrochen werden (§ 240 StGB). S beruft sich auf Notwehr.
Nach Rechtsprechung und Lehre sind Rechtsgüter des Staates in seiner Funktion als Fiskus für den einzelnen Staatsbürger grundsätzlich notwehrfähig (Eigentum, Vermögen, Besitz). Einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann dagegen der einzelne Bürger in aller Regel nicht mit der Notwehr in Form der Nothilfe zugunsten des Staates entgegentreten; insoweit ist der Staat kein „anderer“ i.S.v. § 32 Abs. 2 StGB, es fehlt mithin am Angriff auf rechtlich geschützte Interessen eines „anderen“. § 32 StGB geht davon aus, dass es sich bei dem Nothelfer um eine Rechtspersönlichkeit han-delt, die dem angegriffenen Träger des Rechtsgutes gleichgestellt ist. Grundsätzlich ist die „Rechtspersönlichkeit Staat“ mit den ihm zur Verfügung stehenden Machtmitteln selbst in der Lage, Angriffen entgegenzuwirken. Als ein spezieller Fall der Staatsnothilfe zur Erhaltung des demokratischen Rechtsstaates muss man das in Art. 20 Abs. 4 GG normierte Widerstandsrecht ansehen.
Was gilt für den, der die Notwehr provoziert?
Beispiel: Dem schönen Theo ist von Max die schöne Emma „ausgespannt“ worden. Um Emma nunmehr zu beweisen, wer der Stärkere von beiden ist, schüttet Theo dem Max in einer Disco in Anwesenheit von Emma dessen volles Whiskyglas ins Gesicht. Dabei rechnet Theo damit, dass der beleidigte Max ihn angreifen werde. Max ergreift einen Barhocker und setzt dem dem Ausgang zustrebenden Theo nach. Als der Barhocker über seinem Haupt schwebt, dreht Theo sich blitzschnell um und schlägt Max mit seinen mit Schlagringen ausgestatteten Fäusten nieder.
Die Strafbarkeit des Theo erschöpft sich nicht nur in: Sachbeschädigung gem. § 303 StGB durch die Vernichtung des Whiskys (Sache) Sachbeschädigung gem. § 303 StGB an der Kleidung Beleidigung gem. § 185 StGB durch das Schütten des Whiskys (Ehrverletzung) Diebstahl gem. § 242 StGB, da der Whisky als Provokationsmittel benutzt wird? (Sachwerttheorie). In Betracht kommt darüber hinaus eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 StGB. Die Subsumtion unter den Tatbestand bereitet keine Schwierigkeiten. Diese Körperverletzung könnte allerdings durch Notwehr gerechtfertigt sein. Ein gegenwärtiger Angriff des Max auf Theo hat vorgelegen. Dieser Angriff war auch rechtswidrig, da Max sich mangels Gegenwärtigkeit des Angriffs des Theo auf Max (der Whisky war vernichtet, die Ehre war verletzt, der Diebstahl war beendet, die Kleidung war beschädigt) nicht seinerseits auf Notwehr berufen kann. Auch war die Verteidigung erforderlich. Es fehlt aber möglicherweise an dem subjektiven Rechtfertigungselement des Verteidigungswillens. Da Theo durch seine Handlungen die Notwehrlage absichtlich provozierte, um unter dem Deckmantel der Notwehr selbst verletzen zu können, handelte er nicht mit Verteidigungs- sondern Angriffswillen. Man kann auch an die Figur des Rechtsmissbrauches denken, da Theo das Notwehrrecht für seine kriminellen Zwecke missbraucht hat.