Diskriminierungsverbot
Aus Jura Base Camp
(lat.: dis-criminare, trennen) Untersagt ist gem. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG eine Diskriminierung wegen des Geschlechts der Abstammung (biologische Beziehung zu den Vorfahren) der Rasse (Gruppe mit bestimmten vererblichen Merkmalen) der Sprache (Muttersprache) Heimat (örtliche Beziehung zur Umwelt) Herkunft (sozialer, schichtenspezifischer Aspekt der Abstammung) des Glaubens oder der religiösen oder politischen Anschauung und gem. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG wegen einer Behinderung (Grundrechte Gleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot)