Erfüllungssurrogate

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sind Umstände, die neben der Erfüllung zum Erlöschen der Forderung führen: Leistung an Erfüllungs statt, § 364 Abs. 2 BGB, Hinterlegung, § 372 ff BGB, Aufrechnung, § 387 ff BGB und der Erlass, § 397 BGB. Eine Schuld kann aber auch durch Anfechtung, § 142 BGB, Eintritt einer Bedingung oder Befristung, § 158 BGB, oder durch Unmöglichkeit, § 275 BGB, erlöschen.