Erfüllungssurrogate: Unterschied zwischen den Versionen

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sind Umstände, die neben der Erfüllung zum Erlöschen der Forderung führen: Leistung an Erfüllungs statt, § 364 Abs. 2 BGB, Hinterlegung, § 372 ff BGB, [[Aufrechnung]], § 387 ff BGB und der Erlass, § 397 BGB. Eine Schuld kann aber auch durch [[Anfechtung]], § 142 BGB, Eintritt einer [[Bedingung]] oder [[Befristung]], § 158 BGB, oder durch Unmöglichkeit, § 275 BGB, erlöschen.
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sind Umstände, die neben der [[Erfüllung]] zum [[Erlöschen]] der [[Forderung]] führen: [[Leistung]] an Erfüllungs statt, § 364 Abs. 2 BGB, Hinterlegung, § 372 ff BGB, [[Aufrechnung]], § 387 ff BGB und der [[Erlass]], § 397 BGB. Eine Schuld kann aber auch durch [[Anfechtung]], § 142 BGB, Eintritt einer [[Bedingung]] oder [[Befristung]], § 158 BGB, oder durch Unmöglichkeit, § 275 BGB, erlöschen.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:31 Uhr

sind Umstände, die neben der Erfüllung zum Erlöschen der Forderung führen: Leistung an Erfüllungs statt, § 364 Abs. 2 BGB, Hinterlegung, § 372 ff BGB, Aufrechnung, § 387 ff BGB und der Erlass, § 397 BGB. Eine Schuld kann aber auch durch Anfechtung, § 142 BGB, Eintritt einer Bedingung oder Befristung, § 158 BGB, oder durch Unmöglichkeit, § 275 BGB, erlöschen.