Erlass: Unterschied zwischen den Versionen

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ist ein [[Vertrag]], mit dem als [[Erfüllungssurrogat]] eine Forderung aufgehoben wird. Einen einseitigen Verzicht kennt das Gesetz nicht. Niemand braucht sich etwas (schenken oder) erlassen zu lassen.
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ist ein [[Vertrag]], mit dem als [[Erfüllungssurrogat]] eine [[Forderung]] aufgehoben wird. Einen einseitigen Verzicht kennt das Gesetz nicht. Niemand braucht sich [[etwas]] (schenken oder) erlassen zu lassen.
Erlass, unscharf oder „Verzicht“ genannt, ist ein abstraktes [[Verfügungsgeschäft]], dem regelmäßig als [[Verpflichtungsgeschäft]] eine Schenkung zugrunde liegt.
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Erlass, unscharf oder „Verzicht“ genannt, ist ein abstraktes [[Verfügungsgeschäft]], dem regelmäßig als [[Verpflichtungsgeschäft]] eine [[Schenkung]] zugrunde liegt.
  
Beispiel: A, der eine Darlehnsforderung gegen B in Höhe von 500 € hat, benötigt ein halbes Jahr vor Fälligkeit dringend Geld und bittet B um vorzeitige Rückzahlung. B beruft sich auf die Fälligkeitsabrede und erklärt, dass er keinen Cent vorzeitig zahle. A ruft erbost: „Dann steck Dir doch die 500 € an den Hut!“ Nachdem A gestorben ist, verlangen seine Erben E1 und E2 Zahlung. B antwortet: „Euer Vater war großzügiger als Ihr, er hat auf die 500 € verzichtet.“
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Beispiel: A, der eine Darlehnsforderung gegen B in Höhe von 500 € hat, benötigt ein halbes Jahr vor [[Fälligkeit]] dringend Geld und bittet B um vorzeitige Rückzahlung. B beruft sich auf die Fälligkeitsabrede und erklärt, dass er keinen Cent vorzeitig zahle. A ruft erbost: „Dann steck Dir doch die 500 € an den Hut!“ Nachdem A gestorben ist, verlangen seine Erben E1 und E2 [[Zahlung]]. B antwortet: „Euer Vater war großzügiger als Ihr, er hat auf die 500 € verzichtet.“
  
Der [[Anspruchsgrundlage]] der §§ 488 Abs. 1 S. 2, 1922 BGB steht ein Erlass als Erfüllungseinwendung nicht entgegen, da ein Erlass gem. § 397 BGB kein einseitiges Rechtsgeschäft, vielmehr ein Vertrag ist, dem hier die Annahme auf Seiten des B fehlt.
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Der [[Anspruchsgrundlage]] der §§ 488 Abs. 1 S. 2, 1922 BGB steht ein Erlass als Erfüllungseinwendung nicht entgegen, da ein Erlass gem. § 397 BGB kein einseitiges [[Rechtsgeschäft]], vielmehr ein Vertrag ist, dem hier die [[Annahme]] auf Seiten des B fehlt.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:31 Uhr

ist ein Vertrag, mit dem als Erfüllungssurrogat eine Forderung aufgehoben wird. Einen einseitigen Verzicht kennt das Gesetz nicht. Niemand braucht sich etwas (schenken oder) erlassen zu lassen. Erlass, unscharf oder „Verzicht“ genannt, ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft, dem regelmäßig als Verpflichtungsgeschäft eine Schenkung zugrunde liegt.

Beispiel: A, der eine Darlehnsforderung gegen B in Höhe von 500 € hat, benötigt ein halbes Jahr vor Fälligkeit dringend Geld und bittet B um vorzeitige Rückzahlung. B beruft sich auf die Fälligkeitsabrede und erklärt, dass er keinen Cent vorzeitig zahle. A ruft erbost: „Dann steck Dir doch die 500 € an den Hut!“ Nachdem A gestorben ist, verlangen seine Erben E1 und E2 Zahlung. B antwortet: „Euer Vater war großzügiger als Ihr, er hat auf die 500 € verzichtet.“

Der Anspruchsgrundlage der §§ 488 Abs. 1 S. 2, 1922 BGB steht ein Erlass als Erfüllungseinwendung nicht entgegen, da ein Erlass gem. § 397 BGB kein einseitiges Rechtsgeschäft, vielmehr ein Vertrag ist, dem hier die Annahme auf Seiten des B fehlt.